Rz. 430

§ 10 Abs. 3 UStG a. F. ist mWv 1.1.1994 aufgehoben worden.[1] Seit dem 1.1.1994 ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsveräußerung in § 1 Abs. 1a UStG geregelt. Diese eingefügte Vorschrift enthält in S. 2 die Begriffsbestimmung der Geschäftsveräußerung, nachdem sie in S. 1 angeordnet hat, dass die Umsätze in ihrem Rahmen nicht der USt unterliegen (§ 1 Abs. 1a S. 1 UStG). Die Geschäftsveräußerung ist seit dem 1.1.1994 nicht steuerbar.

 

Rz. 431

§ 10 Abs. 3 UStG a. F. hatte bis zum Ablauf des 31.12.1993 die Bemessungsgrundlage für die Geschäftsveräußerungen enthalten. Mangels einer inhaltlichen Regelung der Geschäftsveräußerung an anderer Stelle des UStG war in § 10 Abs. 3 a. F. UStG auch die Begriffsbestimmung enthalten, um eine Grundlage für die anzuwendende Bemessungsgrundlage zu haben. Da die Umsätze im Rahmen der Geschäftsveräußerung seit dem 1.1.1994 nicht mehr steuerbar sind, bedurfte es keiner Regelung der Bemessungsgrundlage mehr, sodass § 10 Abs. 3 UStG a. F. ersatzlos gestrichen werden konnte. Allerdings ist zum Begriff der Geschäftsveräußerung zu beachten, dass die jetzt in § 1 Abs. 1a S. 2 UStG enthaltene Definition nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie und Art. 19 Abs. 1 u. 2 MwStSystRL in der Auslegung durch den EuGH zu sehen ist. Dort ist von der Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens die Rede. Nach Auffassung des EuGH[2] setzt die Anwendung des Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL und damit des § 1 Abs. 1a UStG nicht nur voraus, dass der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen kann, sondern dass er die Fortführung auch ernsthaft beabsichtigt. Abweichend von der Rspr. zum früheren § 10 Abs. 3 UStG ist also der Erwerb zur Abwicklung nicht ausreichend. Der BFH hat sich der EuGH-Rspr. angeschlossen. Bei mehrfacher Übertragung muss die erforderliche Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen. Im Übrigen sind ein Verpachtungsunternehmen und ein Produktionsunternehmen nicht hinreichend ähnlich, um von einer Fortführung der bisherigen Unternehmertätigkeit durch den Erwerber auszugehen.[3] Allerdings ist bei der Veräußerung eines verpachteten Geschäftshauses dann eine teilweise Geschäftsveräußerung anzunehmen, wenn der Erwerber die Verpachtung nur für einen Teil des Gebäudes fortführt.[4] Das soll unabhängig davon gelten, ob der verpachtete Gebäudeteil zivilrechtlich selbstständig ist oder nicht. Dies beruht auf der autonomen unionsrechtlichen Bedeutung des Begriffes des "Teilvermögens", die dem Begriff des "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb" des § 1 Abs. 1a UStG zugrunde liegt.

 

Rz. 432

Da die Umsätze der Geschäftsveräußerung sowohl in der Form des Gesamtvermögens als auch in der eines Teilvermögens durch § 1 Abs. 1a UStG durch Inanspruchnahme des Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL als nicht steuerbar gestellt sind, bedarf es nach fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung, Schrifttum und Finanzverwaltung keiner Bemessungsgrundlage für diese Umsätze. § 1 Abs. 1a UStG gilt im Übrigen für entgeltliche und unentgeltliche Vermögens- und Teilvermögensübertragungen. Die früheren Probleme der Behandlung unentgeltlicher Geschäftsveräußerungen haben sich damit erübrigt. Da der jetzige Rechtszustand der Nichtsteuerbarkeit nun seit über 25 Jahren besteht, treten heute nur unter ganz besonderen Umständen noch Fragen zur Bemessungsgrundlage des früheren § 10 Abs. 3 UStG auf. Auch wenn die Rechtsprobleme zur Bemessungsgrundlage des früheren § 10 Abs. 3 UStG häufig sehr kompliziert waren, kann u. E. die Weiterführung der Kommentierung unterbleiben.

Rz. 433 – Rz. 452 einstweilen frei

[1] Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz v. 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310.

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