Rz. 189

Das zusätzliche Entgelt Dritter gehört (bis 31.12.2018 nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG a. F.; ab 1.1.2019 über die allgemeiner gefasste Regelung aus Sicht des leistenden Unternehmers über § 10 Abs. 1 S. 2 UStG) zum Entgelt; ausdrücklich ist seit dem 1.1.2019 auch über die gesetzliche Regelung erfasst, dass sich das Entgelt einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen ergibt. Die Zuschüsse sind also als Teil des Entgelts zu behandeln. Der leistende Unternehmer hat diese Zuschüsse als Teil der Bemessungsgrundlage der USt zu unterwerfen. Da die Zuschüsse Preischarakter haben, ist die USt aus dem gezahlten Betrag herauszurechnen. Der Unternehmer hat außerdem nach § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UStG das Recht und seit dem 1.1.2004 die Pflicht, auch ohne Verlangen des Leistungsempfängers (dieser hat aber darauf einen zivilrechtlichen Anspruch) eine Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis für die gesamte USt zu erteilen, auch soweit sie auf den Zuschuss entfällt.[1] Vgl. aber auch Abschn. 14.10 Abs. 1 S. 2 UStAE für den Fall der Nichteinbeziehung des Entgelts von dritter Seite.

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