Rz. 21a

Die USt ist eine Verkehrsteuer und damit von der Definition als "Verbrauchsteuer" abzugrenzen. Im Ergebnis zeigt das System der USt aber wirtschaftliche Elemente einer Verbrauchsteuer dadurch auf, das im Ergebnis ein "Endverbrauch" mit der USt belastet werden soll. Das USt-System ist unionsrechtlich darauf angelegt, dass nur der Endverbraucher endgültig mit der USt belastet wird.[1] Für die Unternehmer, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor der Endverbraucherstufe tätig sind, muss die USt-Belastung neutral sein, was regelmäßig durch den Vorsteuerabzug erreicht wird.

Hieraus wird abgeleitet, dass dem Fiskus nur der Betrag zufließen darf, den der Endverbraucher schließlich wirtschaftlich aufwendet. Daraus folgt, dass für die Bemessungsgrundlage nicht allein die an einem Leistungsaustausch-Verhältnis Beteiligten zu betrachten sind, also nicht nur das Verhältnis zwischen Leistendem und dem Leistungsempfänger. Gibt ein Hersteller – z. B. zur Absatzförderung – dem Endverbraucher direkt einen Preisnachlass, mindert sich die Bemessungsgrundlage für die USt des Herstellers für seinen Umsatz an seinen unmittelbaren Abnehmer (z. B. Großhändler), ohne dass sich dadurch der Vorsteuerabzug des Großhändlers ändert oder die vom Hersteller erteilte Rechnung unrichtig wird.[2] Die auf die wirtschaftliche Belastung des Endverbrauchers abstellende Lösung kann allerdings nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragen werden, in denen der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist. Darüber hinaus bestanden auch in anderen Fällen Zweifel, ob die EuGH-Rechtsprechung für alle Minderungen desjenigen gilt, was der Endverbraucher aufwendet. Der BFH hatte deswegen den Fall eines Reisebüros mit Vermittlungen von Reisedienstleistungen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.[3] Der EuGH[4] hat dazu entschieden, dass die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs[5] nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher von sich aus und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt. Der BFH[6] ist dem EuGH gefolgt. Auch die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen, hat aber auch eine Übergangsregelung bis zum Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils getroffen.[7]

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