Rz. 42

Ein Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann nur dann in den Anwendungsbereich des UStG fallen, wenn ein Unternehmer tätig ist und im Rahmen seines Unternehmens handelt. Zwar können bestimmte umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen auch Nichtunternehmer treffen (z. B. bei dem unberechtigten Steuerausweis schuldet auch ein Nichtunternehmer die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 i. V. m. § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG), dennoch verwirklichen sie keine steuerbaren Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Steuertatbestand der Einfuhr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG kann sowohl von einem Unternehmer als auch von einem Nichtunternehmer verwirklicht werden. Innergemeinschaftliche Erwerbe können – bis auf die Fälle der Erwerbe eines neuen Fahrzeugs nach § 1b UStG – aus systematischen Gründen nur von Unternehmern realisiert werden.

 

Rz. 43

Ob Unternehmereigenschaft gegeben ist, bestimmt sich nach § 2 bis § 2b UStG. Ohne auf diese Normen direkt zu verweisen, ist in § 2 UStG abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmereigenschaft vorliegen kann; soweit eine juristische Person öffentlichen Rechts tätig wird, sind zusätzlich die Voraussetzungen des § 2b UStG[1] zu beachten. Außerhalb des UStG liegende Rechtsgründe – z. B. aufgrund bestimmter Rechtsformen – können nicht abweichend von den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zur Unternehmereigenschaft führen; seit dem 1.1.2023 ist darüber hinaus klarstellend in § 2 Abs. 1 S. 1 UStG verankert, dass die Unternehmereigenschaft auch nicht von der (zivilrechtlichen) Rechtsfähigkeit abhängig ist. Allerdings wird eine Person, die im Binnenmarkt ein neues Fahrzeug i. S. d. § 1b UStG liefert, nach § 2a UStG wie ein Unternehmer behandelt und kann dann auch einen steuerbaren Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführen.

[1] Bis 31.12.2024 im Rahmen der verlängerten Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG.

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