Rz. 314

Führt ein Arbeitgeber gegenüber seinem Personal eine Lieferung oder eine sonstige Leistung aus, kann dies grundsätzlich im Rahmen der folgenden Umsätze erfolgen:

  • Die Leistung des Arbeitgebers erfolgt ohne Gegenleistung durch das Personal, aber im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.[1] Diese Leistung ist nicht steuerbar.
  • Die Leistung des Arbeitgebers erfolgt ohne Gegenleistung durch das Personal, aber nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern für den privaten Bedarf des Personals. Diese Leistungen des Arbeitgebers führen zu steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsleistungen bei dem Arbeitgeber. Soweit der Arbeitgeber aber eine Leistung unmittelbar bezieht, um sie unentgeltlich gegenüber seinem Personal für dessen private Zwecke zu verwenden (z. B. bei Betriebsveranstaltungen[2]), ist der Unternehmer schon beim Leistungsbezug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und erbringt auch gegenüber seinem Personal keine steuerbare Ausgangsleistung.[3]
  • Die Leistung des Arbeitgebers erfolgt im Leistungsaustausch mit dem Personal. Die Gegenleistung des Personals kann entweder in einer Bezahlung oder in der Arbeitsleistung des Personals bestehen. Insbesondere war umstritten, unter welchen Bedingungen bei einer Leistung des Arbeitgebers gegen Arbeitsleistung tatsächlich ein entgeltlicher (tauschähnlicher) Umsatz vorliegt, typischerweise bei der Überlassung eines Dienstwagens an das Personal auch zu dessen privater Nutzung. Der EuGH[4] hatte auf Vorlage des FG des Saarlands festgestellt, dass bei der Überlassung des Fahrzeugs an das Personal nicht generell von einer langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels ausgegangen werden kann. Wird ein Fahrzeug ohne eine Zusatzvereinbarung überlassen, aus der sich eine unmittelbare oder mittelbare Gegenleistung ergibt, liegt keine (entgeltliche) Vermietung vor, die Überlassung vollzieht sich dann im Rahmen einer unentgeltlichen Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Liegt eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Unternehmer und seinem Personal vor (z. B. über einen Gehaltsverzicht, Gehaltsumwandlung oder eine Zahlung einer Benutzungsgebühr), ist von einem entgeltlichen Umsatz auszugehen. Grundsätzlich ist die geleistete Arbeitskraft nicht generell als "Gegenleistung" anzusehen. Der im Ertragsteuerrecht verwendete Begriff des "geldwerten Vorteils" führt umsatzsteuerrechtlich nicht automatisch zu einem entgeltlichen Vorgang. Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH hatte das FG des Saarlands[5] der Klage überwiegend stattgegeben. Der Unternehmer habe das Fahrzeug an das Personal nicht gegen Entgelt überlassen, da für die Gebrauchsüberlassung keine Zahlung geleistet wurde und hierfür auch keinen Teil einer Barvergütung verwendet wurde. Das Personal hat die Fahrzeugüberlassung auch nicht unter Verzicht auf andere Vorteile unter mehreren angebotenen Vorteilen ausgewählt. Insbesondere sei in der (teilweisen) Arbeitsleistung des Personals kein Entgelt für die Fahrzeugüberlassung zu sehen.

    Der BFH[6] hat in der Revisionsentscheidung festgestellt, dass die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Dienstleistung bestehen kann und dann Besteuerungsgrundlage der Lieferung ist, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann.[7] Gleiches gilt, wenn eine Dienstleistung gegen eine andere Dienstleistung getauscht wird, sofern genau diese Voraussetzungen erfüllt sind.[8] Der BFH hat sich deshalb der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung nicht angeschlossen, dass ein tauschähnlicher Umsatz ausgeschlossen sei, wenn nur die Arbeitsleistung als Entgelt für die Fahrzeugüberlassung infrage komme.

    Der für einen tauschähnlichen Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt bei der Überlassung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken vor. Dieser unmittelbare Zusammenhang ergibt sich regelmäßig daraus, dass die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags individuell vereinbart wird.[9] Der BFH hat aber ausdrücklich festgestellt, dass der bloße Zusammenhang der Fahrzeugüberlassung mit einem Dienstverhältnis nicht ausreichend ist, um eine entgeltliche Leistung zu begründen. Ebenso ist nach dem EuGH-Urteil die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

 

Rz. 315

Die Leistungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses oder gegenüber Auszubildenden sind nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Unerheblich ist bei der Ausführung der Leistung, dass der Unternehmer die Zuwendungen zur Ablösung tarifvertraglicher Verpflichtungen erbringt.[10] Allerdings muss die Leistung des Arbeitgebers entweder entgeltlich ausgeführt werden oder dem privaten Bedarf des Personals dienen. Die Gewährung von Personalrabatten durch den Unternehmer beim Einkauf von Waren durch seine Mitarbeiter ist keine Leistung gegen Entgelt, ...

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