FinMin Schleswig-Holstein, 28.12.2010, VI 314 - S 2221 - 154

In Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 9.3.2009 (BStBl 2009 I S. 487 ; ESt-Kartei SH, § 10 EStG, Karte 4.7.2) gilt Folgendes:

Besuch eines Studienkollegs/International Baccalaureate

Schulgeldzahlungen für den Besuch eines Studienkollegs/einer Privatschule, das/die mit dem „International Baccalaureate” (Internationales Abitur) abschließt oder abschließen soll und im EU-/EWR-Raum belegen ist, sind als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG anzuerkennen.

Mehrjährige Schulbesuche im Ausland

Für die Anerkennung mehrjähriger Auslandsschulbesuche ist die Vorlage einer einmaligen Prognosebescheinigung der im Einzelfall zuständigen Behörde (z.B. Zeugnisanerkennungsstelle) ausreichend. Denn nach dem Gesetzeswortlaut kommt es für die Gewährung des Sonderausgabenabzuges nur auf die rein theoretische Möglichkeit an, an einer bestimmten ausländischen Schule einen als gleichwertig anerkannten Abschluss zu erreichen. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass Eltern, deren Kind eine ausländische Schule besucht, nicht schlechter gestellt werden als bei einem inländischen Schulbesuch.

Zudem wird bei den Finanzämtern unnötiger Verwaltungsmehraufwand durch das Offenhalten mehrerer Veranlagungsjahre vermieden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der die Finanzämter grundsätzlich keine eigenen Entscheidungen über eine schulrechtliche Anerkennung treffen sollen, sondern vielmehr an die von den zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigungen gebunden sind, wird festgehalten.

Anerkennung von Drittaufwand

Für die Anerkennung des Sonderausgabenabzuges nach § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG kommt es nicht darauf an, wer Vertragspartner der Schule ist bzw. von wem das Schulgeld tatsächlich gezahlt wurde. Ein in Ausbildung befindliches Kind, für das ein Steuerpflichtiger Kindergeld bzw. einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG erhält, ist diesem gegenüber in der Regel unterhaltsberechtigt. Aus diesem Grund kann auch bei volljährigen Kindern davon ausgegangen werden, dass die Eltern das Schulgeld wirtschaftlich getragen haben. Für den Sonderausgabenabzug sind die Aufwendungen daher im Regelfall den Eltern zuzurechnen, auch wenn das Kind selbst Vertragspartner der Schule ist.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

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