Für vor dem 1.1.1999 gegründete Betriebe enthält § 52 Abs. 6 Satz 7 EStG eine im Fall der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung zu beachtende Sonderregelung. Wenn Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor dem 1.1.1999 nicht berücksichtigt wurden, wird im Fall

  • der Betriebsaufgabe der Buchwert der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter nicht als Entnahme erfasst;
  • der Betriebsveräußerung nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme erfasst.

Entsprechendes gilt bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Mitunternehmeranteils an einer vor dem 1.1.1999 gegründeten Personengesellschaft.[1]

Bei nach dem 31.12.1998 gegründeten Betrieben wurden dagegen alle Wirtschaftsgüter als Einlagen in Verbindung mit der Ermittlung von Über- und Unterentnahmen erfasst, sodass hier kein Anlass für eine Korrektur besteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge