Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs ist beim Übertragenden nicht als Entnahme, beim Empfänger nicht als Einlage zu werten.[1] Vielmehr soll der Rechtsnachfolger die bisher entstandenen Über- oder Unterentnahmen bzw. angefallenen Verluste fortführen. Den Übergang der Unter- und Überentnahmen auf den Rechtsnachfolger im Fall der unentgeltlichen Betriebsübertragung haben das FG Düsseldorf[2] und anschließend im Revisionsverfahren der BFH[3] bestätigt.
Gleiches gilt, wenn ein nicht aufgegebener, bislang zur Bewirtschaftung verpachteter Betrieb unentgeltlich auf den Pächter übertragen wird, sodass Verpachtungs- und Pachtbetrieb wieder vereint werden.[4]
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