Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs ist beim Übertragenden nicht als Entnahme, beim Empfänger nicht als Einlage zu werten.[1] Vielmehr soll der Rechtsnachfolger die bisher entstandenen Über- oder Unterentnahmen bzw. angefallenen Verluste fortführen. Den Übergang der Unter- und Überentnahmen auf den Rechtsnachfolger im Fall der unentgeltlichen Betriebsübertragung haben das FG Düsseldorf[2] und anschließend im Revisionsverfahren der BFH[3] bestätigt.

Gleiches gilt, wenn ein nicht aufgegebener, bislang zur Bewirtschaftung verpachteter Betrieb unentgeltlich auf den Pächter übertragen wird, sodass Verpachtungs- und Pachtbetrieb wieder vereint werden.[4]

[1] BMF, Schreiben v. 2.11.2018, IV C 6 – S 2144/07/10001:007, BStBl 2018 I S. 1207, Tz. 11; Loschelder, in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 41. Aufl. 2022, § 4 EStG, Rz. 524, 535.
[3] BFH, Urteil v. 6.12.2018, IV R 15/17, BFH/NV 2019 S. 526; das Verfahren wurde aus anderen Gründen zurückverwiesen.

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