Wird ein gesondertes Darlehen aufgenommen, mit dem teilweise Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens finanziert, teilweise aber auch sonstiger betrieblicher Aufwand bezahlt wird, können die Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG (ungeachtet etwaiger Überentnahmen) uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie nachweislich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen.

Wichtig! Mit der Entnahme eines fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens wird die zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgenommene betriebliche Schuld zu einer privaten Schuld.[1] Wird ein betrieblich genutztes, fremdfinanziertes Wirtschaftsgut veräußert, oder scheidet es aus der Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen aus, wird die zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgenommene Schuld eine privat veranlasste Schuld, soweit der Veräußerungserlös oder eine andere für das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes erhaltene Leistung entnommen wird.

Umgekehrt wird mit der Einlage eines fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes die zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgenommene private Schuld zu einer betrieblichen Schuld.

 
Praxis-Beispiel

Veräußerungserlös: Darlehenstilgung

Ein Unternehmer hat einen Firmen-Pkw für 40.000 EUR angeschafft und einen Teilbetrag von 25.000 EUR mit einem Darlehen finanziert. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 5 Jahren. Nach 3 Jahren veräußert der Unternehmer den Pkw für 27.000 EUR. Der Unternehmer verwendet den Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens, sondern für andere betriebliche Zwecke. Im Zeitpunkt der Veräußerung beträgt das Darlehen noch 12.000 EUR. Es handelt sich auch nach dem Verkauf des Firmen-Pkw um ein betriebliches Darlehen, weil der Veräußerungserlös betrieblich verwendet wurde. Der Unternehmer kann daher die Schuldzinsen nach wie vor uneingeschränkt abziehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge