Kommentar

Ein steuerfreier Sanierungsgewinn ( § 3 Nr. 66 EStG ) liegt vor, wenn betriebliche Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, um eine Sanierung des Betriebs zu erreichen. Ein Erlaß von Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters führt nicht zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn (BFH, Urteil v. 3. 7. 1997, BStBl 1997 II S. 690). Denn in diesem Fall wird in aller Regel nicht die Gesellschaft vor einem Zusammenbruch bewahrt bzw. wieder ertragsfähig gemacht, da der Schulderlaß dem Vermögen des Gesellschafters zugute kommt.

Nun hat der VIII. Senat diese Aussage näher präzisiert und ausgeführt, daß ausnahmsweise doch ein Sanierungsgewinn gegeben sein kann, wenn durch die sonst eintretende Überschuldung des Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters die Gesellschaft selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde.

Dies wird zweifellos nicht in allen Fallkonstellationen gegeben sein und immer eine Einzelfallentscheidung bleiben. Im Urteilsfall sprach dafür, daß der Gesellschafter persönlich haftend und zudem mit 50 % an der Gesellschaft beteiligt war. Er erzielte sonst keine Einkünfte und hatte auch kein weiteres Vermögen. Ferner war der Betrieb wesentlich auf der persönlichen Arbeitsleistung des Gesellschafters aufgebaut. Damit könnte eine Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil oder gar ein Konkurs bzw. eine Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Gesellschafters auch zu einer Zerschlagung der Gesellschaft führen. Zumindest würde ihre Kreditunwürdigkeit stark vermindert werden. Zur näheren Prüfung wurde die Streitsache an das FG zurückgewiesen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.01.1998, VIII R 64/96

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