Rz. 19

Der Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB, setzt voraus, dass der Steuerpflichtige (Vorteilsgeber) einem Dritten (Vorteilsempfänger), z. B. einem Angestellten eines Unternehmens, der aufgrund seiner gegenwärtigen Stellung im Unternehmen berechtigt ist, für den Betrieb zu handeln, einen Einfluss auf die im Unternehmen zu treffenden Entscheidungen besitzt und dem es als ausschließlich an die Interessen seines Unternehmens gebundenem Beauftragten verwehrt ist, ein Entgelt von anderer Seite anzunehmen, einen Vorteil zuwendet. Ein dauerhaftes Arbeits- oder Dienstverhältnis ist nicht Voraussetzung, da der Begriff "Beauftragter" auch nicht ins Unternehmen eingegliederte Mitarbeiter von Personalüberlassungsfirmen, Partnern von Werkverträgen mit dem Unternehmen, Vereins-, Vorstands- oder Aufsichtsratsvorsitzenden erfasst.

 
Praxis-Beispiel

Der Manager M des Elektronikunternehmens X erteilt unter mehreren Anbietern dem Zuliefererunternehmen Z den Zuschlag, weil er von diesem Unternehmen eine Provision für die an das Unternehmen X gelieferten Bauteilen bekommen soll. Für die Lieferung der Bauteile wird X von Z ein überhöhter Preis in Rechnung gestellt. Die Differenz erhält der von Z bestochene M.

 

Rz. 20

Auf den Geschäftsinhaber selbst ist hingegen die Vorschrift des § 299 StGB nicht anwendbar, selbst wenn dieser formell in einem Angestelltenverhältnis zu seinem Unternehmen steht, so etwa der GmbH-Geschäftsführer, der gleichzeitig Alleingesellschafter ist. Er ist beim Abschluss von Verträgen völlig frei und darf sich auch von unsachlichen Motiven leiten lassen.[1] Dasselbe gilt für den Komplementär einer OHG.[2]

 

Rz. 21

Bisher wurde die Vorschrift des § 299 StGB so ausgelegt, dass nur Tathandlungen erfasst wurden, die tatsächliche oder potenzielle wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf den deutschen Markt haben, da nur der Schutz des inländischen Wettbewerbs und der Interessen der inländischen Mitbewerber Zweck der Vorschrift sei und deutschen Unternehmen kein Wettbewerbsnachteil auf ausländischen Märkten dadurch entstehen dürfe, dass sie strengeren Regelungen unterliegen. Mit Wirkung vom 30. August 2002 wurde § 299 StGB wie folgt ergänzt:[3] Die Absätze 1 und 2 (des § 299 StGB) gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.

 

Rz. 22

Durch diese Gesetzesänderung sind der weltweiten Korruptionsbekämpfung keine Grenzen mehr gesetzt. Die Verfolgung von Auslandssachverhalten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist damit genauso möglich wie in den Fällen der Amtsträgerbestechung.[4]

 

Rz. 23

 
Praxis-Beispiel

Um einen lukrativen Auftrag für den Export von Werkzeugmaschinen von der Firma X mit Sitz in einem osteuropäischen Staat zu erhalten, der nicht Mitglied der EU ist, schmiert der deutsche Unternehmer U dort einen Angestellten der Firma X, indem er ihm 30.000 EUR zuwendet. Ohne die Schmiergeldzahlung wäre ein ausländischer Konkurrent des U bei der Auftragsvergabe berücksichtigt worden. Dieser Sachverhalt wird anlässlich einer Betriebsprüfung aufgedeckt.

U begeht hier den Tatbestand einer Angestelltenbestechung, § 299 Abs. 3 StGB. Somit greift zu Lasten des U das Abzugsverbot ein und der Sachverhalt wird von der Finanzbehörde der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden. Da U die Aufwendungen steuermindernd geltend machte, verwirklicht er auch den Tatbestand der Steuerhinterziehung, § 370 AO. Falls sich dieser Sachverhalt vor dem 30. August 2002 abgespielt hätte, wäre U nicht wegen einer Angestelltenbestechung strafbar und somit würde auch das Abzugsverbot nicht eingreifen.[5]

 

Rz. 24

 
Hinweis

[6]

  • Durch die erfolgte Gesetzesänderung sind seit dem 20. August 2002 Zuwendungen in Form von Schmiergeldern an Angestellte, egal ob in Deutschland, in der EU oder auf dem Weltmarkt unzulässig.
  • Provisionsverträge sind weiterhin ein zulässiges Mittel der Auftragsakquisition. Allerdings muss sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um eine echte Provision handelt und nicht auf verdecktem Wege Schmiergeld über einen Mittelsmann weitergereicht wird. Es muss dokumentiert werden, dass der Vermittler maßgeblichen Einfluss auf den Abschluss des Vertrags hat.
[1] Vgl. Lackner/Kühl, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2018, Rn 2 zu § 299 StGB.
[2] Vgl. Lackner/Kühl, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2018, Rn 2 zu § 299 StGB.
[3] Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls v. 19.6.1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaften, der gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor v. 22.12.1998 und des Rahmenbeschlusses v. 29.5.2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewährten Schutzes gegen Geldfälschung v. 22.8.2002, in Kraft getreten am 30.8.2002, BGBl 2002 I S. 3387, 3389.
[4] Randt, BB 2002, S. 2252, 2256.
[5] Strittig ist, ob ein derartiger Sachverhalt strafbar ist, wenn er sich zwischen dem 31.12.1998 und dem 29.8.2002 in einem EU-Staat abgespielt hat: Unter Berufung auf die gemeinsame Maßnahme 9...

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