Nach ständiger Rechtsprechung des BAG hat ein Arbeitnehmer angenommene Schmiergelder an den Arbeitgeber nach § 687 Abs. 2, § 667 BGB herauszugeben.[1]

Allerdings dürfen nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG Werbungskostenüberschüsse aus dieser Einkunftsart nicht mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Verluste aus diesen Geschäften können nur mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart entweder in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen ausgeglichen werden.

[1] BAG, Urteil v. 26.2.1971, 3 AZR 97/70.

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