Durch sog. Zweck- oder Schmiergeschenke will sich der Zuwendende das Wohlwollen des oder der Empfänger sichern. Schmiergeschenke werden gewährt, weil sich der Geber dadurch Vorteile für seinen Betrieb erhofft.

Der Vorteil liegt in aller Regel in der erhofften Aufnahme von Geschäftsbeziehungen. Vom Empfänger wird also noch keine konkrete Gegenleistung erwartet. Es wird nur die Hoffnung damit verbunden, dass künftig Geschäftsbeziehungen zustande kommen werden.

Ist ein derartiges Geschenk gegeben, können die betreffenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

  • die 50-EUR-Obergrenze (bis 31.12.2023: 35 EUR) pro Jahr und Empfänger nicht überschritten wird und
  • der Steuerpflichtige der Benennungsverpflichtung des Empfängers gegenüber dem Finanzamt nachkommt.

So ist die Lage im Ausgangsfall. Hans Groß hegt mit dem Geschenk die Hoffnung der Gästezuführung. Eine ganz konkrete Zuführung ist noch nicht in Sicht.

Strebt der Geber aber mit der Zahlung des Geldes eine bestimmte Gegenleistung an, z. B. einen konkreten Geschäftsabschluss, liegt kein Schmiergeschenk, sondern ein Schmiergeld vor. Für die Abziehbarkeit von Schmiergeldern gelten aber erhebliche Restriktionen.

 
Praxis-Tipp

Zweck der Zuwendung

Bleibt unklar, welchem konkreten Zweck eine Geldzahlung gedient hat, geht dies zu Lasten des Gebers. Das hat zur Folge, dass die Zahlung als echtes Schmiergeld nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen wird. Wenn Unternehmer abzugsfähige Schmiergeschenke zuwenden, sollten sie sich rechtzeitig schriftliche Aufzeichnungen zu Beweiszwecken gegenüber dem Finanzamt machen.

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