Überblick

In vielen Branchen (z. B. Anlagenbau, Baugewerbe) werden Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht. Um die Höhe der vorzufinanzierenden Kosten in Grenzen zu halten, werden Teilbeträge mithilfe von Abschlags- oder Akontorechnungen angefordert. Die endgültige Abrechnung der Kosten inkl. der Abschläge geschieht in der Schlussrechnung. Eine Schlussrechnung ist eine abschließende Abrechnung einer Geldforderung unter Berücksichtigung eventuell erfolgter Abschlagsrechnungen. Sie setzt daher immer voraus, dass zuvor bereits Abschlagsrechnungen bzw. Abschlagszahlungen vereinbart und gestellt wurden.

Fehler bei der Rechnungserstellung führen dazu, dass ggf. erhöhte Umsatzsteuerbeträge gezahlt, aufwendige Korrekturen durchgeführt und im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Finanzamt Nachzahlungszinsen festgesetzt werden. Dieser Beitrag informiert darüber, worauf bei der Erstellung einer Schlussrechnung geachtet werden muss, damit keine wirtschaftlichen und umsatzsteuerlichen Nachteile entstehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
 
§ 153 AO Berichtigung von Erklärungen;
§ 48 EStG Steuerabzug bei Bauleistungen;
§ 48a EStG Verfahren beim Steuerabzug bei Bauleistungen;
§ 13 UStG Entstehung der Steuer mit Rechnungserstellung
§ 14 Abs. 1 Satz 8 UStG elektronische Rechnung;
§ 14 Abs. 4 UStG Pflichtangaben einer Rechnung;
§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG Aufbewahrung von Rechnungen;
§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG nichtunternehmerischer Leistungsempfänger;
§ 15 UStG Vorsteuerabzug;
§ 26a UStG Bußgeldvorschriften;
BFH, Urteil v. 17.2.2011, V R 39/09 unberechtigter Steuerausweis;
BFH, Urteil v. 7.4.2011, V R 44/09 Pro-forma-Rechnungen;
BFH, Beschluss v. 25.4.2018, IX B 21/18 Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

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