Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreite unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Nr. 32 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Wird dem Geschäftsführer einer GmbH ein PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, so schließt dies allein das Vorliegen eines "Gestellen" des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 3 Nr. 32 EStG (steuerbefreite unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern) nicht aus, wenn durch den Arbeitgeber für diese Fahrten die Mitnahme von anderen Arbeitnehmern zur Auflage gemacht wird

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 32, § 8 Abs. 2 Sätze 2-3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Sätze 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.2009; Aktenzeichen VI R 56/07)

BFH (Urteil vom 29.01.2009; Aktenzeichen VI R 56/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Mitnahme von anderen Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte durch den Kläger als Geschäftsführer einer GmbH mittels eines ihm von der GmbH - u. a. auch für diesen Zweck - zur Verfügung gestellten PKW eine steuerbefreite unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Nr. 32 EStG darstellt.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der ... GmbH mit Sitz in X (nachfolgend GmbH). Geschäftsgegenstand der GmbH ist die .... Die GmbH übt ihre operative Geschäftstätigkeit im Schlachthofzentrum in Y aus, welches 80 km von X entfernt ist. Dem Kläger wurde von der GmbH ein Dienstwagen auch für private Nutzungszwecke zur Verfügung gestellt. Er fährt mit dem Dienstwagen regelmäßig zur Arbeitsstätte im Schlachthofzentrum Y, wobei er weitere Mitarbeiter der GmbH, welche teilweise auch in seinem Haus in X - dem Verwaltungssitz der GmbH - bzw. in dem Kläger dort gehörenden Räumlichkeiten wohnen, mitnimmt. Die GmbH und der Kläger trafen am 30. November 2001 die folgende Vereinbarung:

"Die Gesellschaft stellt Ihnen einen firmeneigenen PKW zur Verfügung.

Sie sind verpflichtet, mit diesem PKW weitere Arbeitnehmer der Gesellschaft für den betrieblichen Einsatz, soweit es notwendig ist, zu den jeweiligen Arbeitsorten mitzunehmen".

Die GmbH führte wegen der Überlassung des Dienstwagens an den Kläger Lohnsteuer auf der Grundlage der 1%-Regelung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Die Nutzungsmöglichkeit des PKW auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte blieb unversteuert. Die GmbH ging insoweit von einer gemäß § 3 Nr. 32 EStG steuerfreien Sammelbeförderung des Arbeitgebers aus, so dass § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht anzuwenden sei. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung bei der GmbH gelangte der Beklagte - das Finanzamt - zu der Überzeugung, dass der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 32 EStG nicht einschlägig sei und erließ gegenüber dem Kläger wegen des geldwerten Vorteils der Nutzung des Fahrzeugs auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte am 16. März 2005 einen Lohnsteuernachforderungsbescheid für den Zeitraum Januar bis einschließlich September 2004 über insgesamt 2.872,06 EUR (Lohnsteuer 2.508, 31 EUR; Solidaritätszuschlag 138,03 EUR; evangel. Kirchensteuer 225,72 EUR).

Hiergegen erhob der Kläger am 21. März 2005 Einspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 32 EStG erfüllt seien. Die Mitnahme der weiteren Arbeitnehmer sei schon wegen der ungünstigen Arbeitszeiten im Schlachthofzentrum (Beginn 6:00 Uhr morgens) betriebsnotwendig. Darüber hinaus sei ein einheitlicher Arbeitsbeginn unerlässlich. Die GmbH beschäftige auch ausländische Mitarbeiter, welche an ihrem Verwaltungssitz Unterkunft erhielten und weder Auto noch Führerschein hätten. Die Mitnahme der Arbeitnehmer erfolge auch nicht aus eigenem Antrieb des Klägers heraus, sondern im Interesse und im Auftrage der GmbH.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass steuerbefreit eine Sammelbeförderung nur dann sei, wenn sie mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erfolge, wobei das Fahrzeug dem betreffenden Personenkreis gleichermaßen zur Verfügung stehen müsse. Das sei hier wegen der vorrangigen Überlassung des Fahrzeuges an den Kläger nicht der Fall.

Mit der am 18. August 2005 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Beurteilung des Finanzamts sei unzutreffend. Die Mitnahme der weiteren Arbeitnehmer erfolge nicht freiwillig, sondern aufgrund der Auflage des Arbeitgebers in der Vereinbarung vom 30. November 2001. Im Übrigen komme es entscheidend auf die betriebliche Notwendigkeit der Mitnahme der weiteren Arbeitnehmer an, welche hier gegeben sei. Der frühe Arbeitsbeginn sowie die Notwendigkeit einer gleichzeitigen Arbeitsaufnahme ließen eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in jedem Fall zu. Zwar würden einige Arbeitnehmer der GmbH - insbesondere auch aus Y und Umgebung - mit dem eigenen Fahrzeug zur Arbeitsstätte gelangen. Vielfach hätten aber vor allem auch ausländische Arbeitnehmer, d...

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