Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten als rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG als "rückwirkendes Ereignis" i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur erfolgen, wenn die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der Steuererklärung mitgeteilt und damit "der Besteuerung zugrunde gelegt wurde".

 

Normenkette

EStG § 17; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen IX R 30/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bzgl. des Streitjahres 2003 über die steuerliche Anerkennung von zum Teil grundbuchlich gesicherten Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften aus § 17 Einkommensteuergesetz -EStG-. Sie haben zunächst zudem bzgl. der Jahre 2004-2007 über die Höhe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gestritten, diesen Streit jedoch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Im November 1998 wurde die A GmbH (im Folgenden: die GmbH) gegründet. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft war der An- und Verkauf, die Vermietung, Verpachtung, Vermittlung und Verwaltung von Immobilien und anderen Vermögensgegenständen jeglicher Art sowie die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen und für fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten. Das Stammkapital betrug 50.000,- DM und wurde zunächst von Frau Z, der Geschäftsführerin der GmbH und der Mutter der Klägerin, übernommen. Als Nachweis für die Erbringung der Stammeinlage existieren eine Einzahlungsquittung über 50.000,- DM auf das Geschäftskonto der GmbH sowie eine, die Einlage ausweisende Eröffnungsbilanz.

Mit Vertrag vom 11. Dezember 1998 veräußerte die Alleingesellschafterin Z die Gesellschaftsanteile zu einem Preis von 30.000,- DM an die Klägerin. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20. März 1999 wurde Frau Z als Geschäftsführerin abberufen und die Klägerin als neue Geschäftsführerin bestellt. Sie war alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wurde jedoch im Juni 1999 wieder abberufen und durch die neue Geschäftsführerin X (Schwester der Klägerin) ersetzt.

Die Ertragsentwicklung der GmbH seit der Gründung stellte sich zunächst wie folgt dar:

Jahr

Umsatzerlöse

Jahresergebnis

1998

0,00 DM

- 2.708,79 DM

1999

51.724,14 DM

- 9.336,67 DM

2000

0,00 DM -

67.305,75 DM

Im November 2001 wurde der Vater der Klägerin, der Kaufmann Y, zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Er war berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die - letzte für das Unternehmen aufgestellte - Bilanz für das Jahr 2001 wies folgendes Bild auf:

AKTIVA

DM

A.

Anlagevermögen

I.

Sachanlagen

PKW

10.496,00

PKW-Mercedes-Benz

26.227,00

Geschäftsausstattung

0,00

Büroeinrichtung

1.731,00

38.454,00

B.

Umlaufvermögen

I.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

USt-Forderung

2.677,25

Körperschaftsteuerrückforderung

4.220,00

6.897,25

C.

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

16.718,80

Summe Aktiva

62.070,05

PASSIVA

Eigenkapital

DM

A.

I.

Gezeichnetes Kapital

50.000,00

II.

Kapital-Rücklage (Ges. Darlehen Z)

74.624,93

III.

Verlustvortrag vor Verwendung

-79.351,21

IV.

Jahresfehlbetrag

-61.992,52

nicht gedeckter Fehlbetrag (Aktiv-Ausweis)

16.718,80

0,00

B.

Verbindlichkeiten

I.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Darlehen H Bank

40.500,00

Geschäftskonto H Bank

19.829,81

II.

Sonstige Verbindlichkeiten

USt-Verbindlichkeiten

1.740,24

62.070,05

Summe Passiva

62.070,05

Am 10. Juni 2002 schloss die GmbH, vertreten durch den Vater der Klägerin, einen Kaufvertrag mit den Eheleuten B und C über ein im Grundbuch von D eingetragenes Hausgrundstück (im Folgenden: das Grundstück) mit einer Größe von 533 qm. Das Grundstück wurde dabei von der GmbH einschließlich des in den Jahren 1993 - 1997 darauf errichteten Wohnhauses mit einer Größe von rd. 390 qm für einen Preis von 455.000,- EUR, später korrigiert auf 383.000,- EUR, erworben. Die Eintragung der GmbH im Grundbuch erfolgte im Juli 2002.

Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gewährte die Klägerin der GmbH Darlehen über 340.000,- EUR. Die Gesamtsumme setzte sich aus drei, in gesonderten Verträgen gewährten Darlehenssummen in Höhe von 20.000,- EUR (Vertrag vom 18. Juni 2002), von 190.000,- EUR (Vertrag vom 24. Juni 2002) und von 130.000,- EUR (Vertrag vom 26. August 2002) zusammen; der Zinssatz betrug jeweils 4,5% und die Rückzahlung sollte zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Als Sicherheit war die Abtretung der Mieteinnahmen aus dem Grundstück sowie die Einräumung einer (laut Vertrag vom 24. Juni 2002: nachrangigen) Grundschuld an dem Grundstück vereinbart. Zudem existiert eine "Zweckerklärung für Grundschulden" vom 24. Juni 2002 ausweislich derer die Klägerin eine Grundschuld an dem Grundstück in Höhe von 190.000,- EUR zur Sicherung "aller bestehenden u...

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