Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufspaltung bei konträrer Beteiligung (80:20) von zwei Personen am Besitz- und Betriebsunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Die konträre Beteiligung von Ehegatten an der Besitz- und Betriebsgesellschaft von jeweils 4/5 zu 1/5 steht der Anwendung der Personengruppentheorie nur dann entgegen, wenn durch konkrete Tatsachen nachgewiesen ist, dass von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen bei der Besitz- und Betriebsgesellschaft nicht mehr gesprochen werden kann.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2, § 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 709 S. 1, §§ 744-745; FGO § 110 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2001; Aktenzeichen VIII R 34/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger (Kl.) aus der Verpachtung eines Grundstücks wegen Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte erzielen.

Die miteinander verheirateten Kl. erwarben 1979 gemeinsam das als Geschäftsgrundstück bewertete Grundstück. Die Klin. ist Miteigentümerin zu 4/5, der Kl. zu 1/5. Die Kl. errichteten auf dem Grundstück eine Werkstatt mit Büro und Ausstellungshalle, die 1989 erweitert wurde. Das Grundstück ist seit 1979 langfristig verpachtet an die A GmbH (im Folgenden: GmbH) zum Betrieb eines Handels- und Reparaturbetriebs. Die GmbH ist 1979 im Wege der formwechselnden Umwandlung aus der A KG (KG) hervorgegangen und führt deren Betrieb fort. Die Kl. waren die einzigen Gesellschafter der KG. Am Stammkapital der GmbH von 150.000 DM ist der Kl. mit 120.000 DM beteiligt und die Klin. mit 30.000 DM. Der Kl. ist zur Einzelvertretung berechtigter Geschäftsführer der GmbH.

Nach § 6 des GmbH-Vertrags werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend oder der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich etwas anderes vorschreiben. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 85% der Stimmen vertreten sind. Sie hat mit einer Mehrheit von mindestens 85% der Stimmen über folgende Rechtsgeschäfte zu entscheiden:

  1. Satzungsänderung sowie die Liquidation der Gesellschaft,
  2. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen mit Ausnahme branchenüblicher Haftung laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  3. Beteiligung an anderen Unternehmen,
  4. Genehmigung des Jahresabschlusses und Verteilung der Gewinne / Verluste,
  5. Entscheidung über die Einforderung von Nachschüssen,
  6. Entlastung der Geschäftsführung,
  7. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Erteilung von Prokuren und Handlungsvollmachten,
  8. den Erwerb von Gegenständen des Anlagevermögens, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten in einem Geschäftsjahr DM 100.000 übersteigen,
  9. die Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen oder Verkaufsstellen,
  10. die Bewilligung von Tantiemen und Gratifikationen und Pensionen,
  11. den Beschluss über Zahlung oder Erstattung evtl. Tantiemen, Gratifikationen oder Pensionen, wenn sich solche bei der steuerlichen Veranlagung oder bei späteren Berichtigungsveranlagungen, insbesondere aufgrund von Betriebsprüfungen, ergeben sollten,
  12. den Beschluss über Zahlung oder Erstattung evtl. verdeckter Gewinnausschüttungen oder verdeckter Kapitaleinlagen, wenn sich solche bei der steuerlichen Veranlagung oder bei späteren Berichtigungsveranlagungen, insbesondere aufgrund von Betriebsprüfungen, ergeben sollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom Januar 1979 verwiesen. Der Pachtvertrag mit der GmbH ist trotz fest vereinbarter Laufzeiten 1983, 1987, 1988 (und 1991) geändert worden, insbesondere wegen der Höhe der Pacht. Die vereinbarte Pacht betrug ab 1. Juli 1989 monatlich ... DM, davor ... DM. Nach § 3 des Pachtvertrages in der für das Streitjahr 1989 maßgeblichen Fassung (Vertrag vom 12. Juli 1988) soll eine Jahrespacht 2% der Umsatzerlöse der GmbH nicht unter- und 3% nicht überschreiten; die im Vertrag vorgesehene Anpassung der Pacht an den Preisindex ist insoweit begrenzt. Auf den Pachtvertrag wird im Übrigen verwiesen.

Aufgrund einer 1995 bei den Kl. durchgeführten Betriebsprüfung (Bp.) vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, zwischen den Kl. und der GmbH bestehe hinsichtlich der Verpachtung des Betriebsgrundstücks eine Betriebsaufspaltung; die Kl. hätten insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Unter Bildung einer Gewerbesteuer-(GewSt)-Rückstellung setzte das FA den Gewinn aus Gewerbebetrieb für 1989 auf ... DM fest (vgl. im Einzelnen: Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, zusammengefasst für 1989 bis 1993 v. 9. Februar 1996) und erließ entsprechende GewSt-Messbescheide. Dagegen legten die Kl. am 15. Februar 1996 Einsprüche ein.

Bereits eine 1982 durchgeführte Bp. war - bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt - zur Annahme einer Betriebsaufspaltung gelangt (Bericht vom 23. November 1982). Gegen die entsprechenden Feststellungsbescheide für 1979 und 1980 hatten die Kl. ein obsiegendes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) erwirkt, durch das di...

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