Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung eines Solidarbeitrags zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung -GKV- führt nicht zu einer Minderung der Entgelte für Arzneimittellieferungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zuwendung eines Leistungserbringers an den (End-)Abnehmer führt nur dann zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (des Entgelts), wenn zwischen der Zuwendung und der Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

2. Ein solcher Zusammenhang liegt im Falle einer nur die allgemeine Finanzierung des (End-)Abnehmers bezweckenden Zuwendung (hier: sog. Solidarbeitrag eines Herstellers pharmazeutischer Produkte zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung) nicht vor.

 

Normenkette

UStG §§ 10, 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.01.2014; Aktenzeichen V R 1/13)

BFH (Urteil vom 30.01.2014; Aktenzeichen V R 1/13)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlung eines Solidarbeitrags zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung -GKV- zu einer Minderung der Entgelte für Arzneimittellieferungen führte.

Die Klägerin ist umsatzsteuerliche Organträgerin (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) der ... GmbH (im Folgenden: GmbH).

Im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 16. Oktober 2001 (Bundestagsdrucksache -BT Drs.- 14/7144) für ein "Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz -AABG-)" wurde festgestellt, dass die GKV im ersten Halbjahr 2001 pro Mitglied einen besorgniserregend starken Zuwachs bei den Arzneimittelausgaben verzeichnet habe. Um diesem Problem zu begegnen, sah Art. 2 des Gesetzentwurfes unter anderem vor, dass die Herstellerabgabepreise von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln in den Jahren 2002 und 2003 höchstens 96 % der am 1. Juli 2001 geltenden Preise betragen durften. Den pharmazeutischen Herstellern sollte aufgegeben werden, die Preise entsprechend zu senken und dies rechtzeitig bekannt zu geben (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs).

Angesichts dieses Gesetzentwurfs fanden Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und dem Verband forschender Arzneimittelhersteller e.V. -VfA- statt, dessen Mitglieder die Hersteller pharmazeutischer Produkte - auch die GmbH - waren. Im Rahmen dieser Verhandlungen trafen am 8. November 2001 u.a. der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder, die damalige Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt sowie Spitzenvertreter des VfA im Bundeskanzleramt zu einem Gespräch zusammen, in dessen Rahmen die Vertreter des VfA erklärten, dass die forschenden Arzneimittelhersteller den GKV einen Betrag in Höhe von insgesamt 400 Mio. DM zur Verfügung stellen, welcher zur Konsolidierung der Finanzlage der GKV dienen und die ansonsten zur Sanierung der GKV unvermeidbare Gesetzesänderung überflüssig werden lassen sollte (BT Drs. 14/8685, S. 3). Dabei waren sich die Bundesregierung und die forschenden Arzneimittelhersteller einig, dass diese Vereinbarung sicher stelle, dass der Beitrag bereits zu Beginn des Jahres 2002 in vollem Umfang den GKV und ihren Versicherten zugute komme, und dass in den Jahren 2002, 2003 auf jegliche staatliche Preisregulierung im festbetragsfreien Markt verzichtet werde (vgl. Presseerklärung des VfA vom 8. November 2001). Laut eines Infobriefes des VfA hatte die Bundesregierung dem VfA zugesichert, dass sie aufgrund der Selbstverpflichtung seiner - des VfA - Mitglieder auf die bisher geplanten gesetzlichen Maßnahmen verzichten werde.

Der Anteil jedes einzelnen VfA-Mitglieds an der Gesamtsumme von 400 Mio. DM orientierte sich an seinem jeweiligen Umsatz mit festbetragsfreien verschreibungspflichtigen Präparaten auf dem Apothekermarkt im Zeitraum von Juli 2000 bis Juni 2001. Mit schriftlicher Erklärung vom 6. November 2001 bestätigte die GmbH gegenüber dem VfA, auf dessen Anforderung ihren - nach dem dargestellten Verteilungsmechanismus berechneten - Anteil am Solidaritätsbeitrag in Höhe von bis zu ... DM auf ein von der Bundesregierung oder vom VfA zu benennendes Treuhandkonto zu zahlen. Voraussetzung für die Leistung war, dass das AABG unter Verzicht auf einen Preisabschlag oder andere preisreglementierende Instrumente für verschreibungspflichtige festbetragsfreie Arzneimittel verabschiedet wird. Auf den Inhalt dieser schriftlichen Erklärung wird Bezug genommen.

Am 14. Dezember 2001 wurde das AABG ohne preisreglementierende Instrumente vom Bundestag verabschiedet. Daraufhin zahlte die GmbH Anfang 2002 ihren Anteil in Höhe von umgerechnet ... EUR auf ein Treuhandkonto. Der Treugeber verpflichtete sich dabei u.a. dazu, den Solidarbeitrag frühestens am Tag des Inkrafttretens des AABG weiter zu verteilen; für den Fall, dass das AABG mit einer Preisreglementierung in Kraft trat, sollte der von den Arzneimittelherstellern jeweils geleistete Betrag zuzüglich Zinsen zurückerstattet werden.

Das AABG trat, nachdem es im Bundesrat keine Änderung erfahren hatte, am Tag nach der Verkündung, am 23. Februar 2002, ohne preisreglementierende Instrumente in K...

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