Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage nach dem Tod des Ehegatten - Objektverbrauch

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Mit dem Tod des Ehegatten entfällt die Förderberechtigung für ein zweites Objekt. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG, nach welcher der überlebende Ehegatte die Grundförderung für einen infolge Erbfalls erworbenen Miteigentumsanteil weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen kann, setzt voraus, dass bei ihm noch kein Objektverbrauch eingetreten ist (gegen: Urteil des FG Nürnberg vom 23.10.2001 I 329/99, EFG 2002, 283).
  2. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 51/02, neues Az. III R 48/02).
 

Normenkette

EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen III R 48/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 für ein Folgeobjekt nach dem Tod ihres Ehemannes. Im Jahr 1999 erwarb sie das Grundstück A für 290 TDM und bewohnt das Gebäude seit seiner Fertigstellung am 18. März 2000 zu eigenen Wohnzwecken. Seit 1997 hatten die Eheleute für ein Objekt in B die Eigenheimzulage in Anspruch genommen. Der Ehemann der Klägerin starb am 22. August 1999 und ist nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden von der Klägerin und den beiden 1990 und 1995 geborenen Töchtern. Das zuständige Finanzamt B hob die Eigenheimzulage ab 2000 auf (Bescheid vom 14. Oktober 1999, bestandskräftig). Von 1989 bis 1997 hatten die Eheleute für ein erstes Objekt in C die Eigenheimförderung nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen.

Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte den Antrag auf Förderung des Folgeobjekts in A ab (Bescheid vom 17. Januar 2001) und wies den dagegen erhobenen Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2002). Mit dem Tod des Ehegatten sei bei der Klägerin hinsichtlich des Objekts in C sog. Objektverbrauch eingetreten. Das Zweitobjekt könne deshalb nicht weitergefördert werden und auch kein Folgeobjekt. Die Klägerin meint, sie dürfe nicht schlechter gestellt werden als getrennt lebende Eheleute, die nach den Verwaltungsanweisungen den Objektverbrauch eines Ehegatten durch Übertragung des Miteigentumsanteils auf den andern abwenden können.

Die Klägerin beantragt, das FA zu verpflichten, ihr unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ab dem Jahr 2000 Eigenheimzulage für das Folgeobjekt in A zu gewähren.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin die Eigenheimzulage für das Haus in A zu gewähren. Der ablehnende Bescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nur für ein Objekt in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG infolge des Todes eines Ehegatten nicht mehr vor, steht dem überlebenden Ehegatten die Grundförderung für ein gemeinsames Objekt (oder ein dieses ersetzendes Folgeobjekt) nur dann weiterhin zu, wenn er nicht bereits für ein anderes Objekt Grundförderung nach § 10e EStG u.a. in Anspruch genommen hat. Denn mit dem Tod des Ehegatten entfällt die Förderberechtigung für ein zweites Objekt. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG, nach welcher der überlebende Ehegatte die Grundförderung für einen infolge Erbfalls erworbenen Miteigentumsanteil weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen kann, setzt voraus, dass bei ihm noch kein Objektverbrauch eingetreten ist. Die Vorschrift geht von der Abzugsberechtigung des überlebenden Ehegatten für seinen Miteigentumsanteil aus und stellt sicher, dass der Ehegatte, wenn er aufgrund des Erbfalls z.B. Alleineigentümer des Objekts wird, die Förderung für das gesamte Objekt geltend machen kann (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2000 X B 111/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 1461 und vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903). Dem ist das Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 23. Oktober 2001 I 329/99, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 283; Rev. anhängig, AZ des BFH: IX R 71/01) entgegen-getreten und hat ausgeführt, der Wortlaut der Norm gebe für diese Auslegung nichts her. Sinn und Zweck der Regelung sei es, eine bei bestehender Ehe begonnene Förderung unbeeinflusst vom Tod eines Ehegatten fortsetzen zu können.

Das Gericht folgt dem nicht. Die Regelung (§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG) setzt gedanklich voraus, dass beim Tod eines Ehegatten die Miteigentumsanteile wieder als eigenständige Objekte zählen (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 1 EigZulG) und dass die Förderung nur für ein Objekt beansprucht werden kann (§ 6 Abs. 1 Sätze 2 und 1 EigZulG). Nur unter diesen beiden Vo...

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