Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung der Änderung einer Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Kraftfahrzeugsteuerbescheidänderungen können im Zusammenhang mit dem Wegfall des § 23 Abs. 6 a StVZO wegen Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ergehen.

 

Normenkette

KrsftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; KraftSrG § 8; KraftStG § 2 Abs. 2b, § 9 Abs. 1 Nr. 2a; StVZO § 23 Abs. 6a

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug (Kfz) des Antragstellers (Ast.) mit dem amtlichen Kennzeichen ...

Der Ast. war von August 2004 bis zum 23. April 2007 Halter des vorgenannten Kfz. Es handelt sich um einen zum Wohnmobil umgebauten VW-Bus T4 Multivan mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.805 kg. Das Kfz war vorne mit Fahrer- und Beifahrersitz ausgerüstet. Hinten bestanden Sitzmöglichkeiten um einen Tisch herum. Anstelle eines Sitzes wurde ein Schrank mit Kochmöglichkeit installiert. Die Sitze konnten zur Schlafgelegenheit umgebaut werden. Das Kfz war mit Schränken für Gepäck etc. ausgestattet.

Das Kfz wurde zunächst mit Bescheid vom 16. September 2004 als sonstiges Fahrzeug wie ein Lastkraftwagen (LKW) nach Gewicht besteuert und die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) auf jährlich 172,00 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 22. Mai 2007 wurden die Besteuerungsgrundlagen für dieses Fahrzeug infolge der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6 a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO; durch Art. 1 Nr. 1 der 27. Verordnung zur Änderung der StVZO mit Wirkung zum 1. Mai 2005) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 geändert und die KraftSt auf jährlich 798,00 EUR festgesetzt und das Kfz als Personenkraftwagen (PKW) besteuert. Mit weiterem Bescheid vom 25. Mai 2007 wurde, da der Ast. das Kfz zwischenzeitlich veräußert hatte, die KraftSt zeitanteilig für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2007 unter Berücksichtigung einer tariflichen Jahressteuer von 33,29 EUR je angefangene 100 cm auf 197,00 EUR und für den Zeitraum 1. April bis 23. April 2007 unter Berücksichtigung einer tariflichen Jahressteuer von 34,49 EUR je angefangene 100 cm auf 49,00 EUR festgesetzt.

Der Ast. legte gegen die Bescheide über KraftSt vom 22. und 25. Mai 2007 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Über den Einspruch wurde bislang nicht entschieden. Den Antrag auf AdV lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 17. August 2007 ab. Auf den Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen.

Mit seinem am 3. September 2007 eingegangenen Antrag, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, beantragt der Ast.,

den KraftSt-Bescheid vom 22. Mai 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Mai 2007 in Höhe von 761,50 EUR von der Vollziehung auszusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Auf die Begründung des Finanzamts vom 14. September 2007 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Bundessteuerblatt -BStBl- II 1968, 540; 1987, 327, 328; 1993, 263; Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1996, 795, 796). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH/NV 1995, 116). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren (vgl. Gräber/Koch, Kommentar zur FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 121 m.w.N.). Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. ...

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