rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug für Bilder im Treppenhaus eines Mietshauses. Renovierung nach Vermietung und vor Eigennutzung. Einkommensteuer 1990

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vermieter darf Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in einem vermieteten Objekt, die keinen Gebäudebestandteil darstellen und sich nicht in den vermieteten Wohnungen befinden, nicht als Werbungskosten geltend machen (hier: im Treppenhaus einer Immobilie mit drei Mietwohnungen aufgehängte Bilder).

2. Zum Werbungskostenabzug bei Renovierungsaufwendungen in der Zeit nach einer Vermietung und vor einer Eigennutzung der Wohnung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 21 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.208 DM festgesetzt

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) die Einkünfte des Klägers (Kl.) aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zutreffend ermittelt hat.

Der Kl. ist u. a. Eigentümer der Objekte in A. und B.. Das in A. belegene Objekt bewohnte der Kl. in den Jahren 1975 bis 1982 selbst, vermietete es anschließend und nutzt es seit dem 1. Juni 1990 wieder zu eigenen Wohnzwecken. Bei dem Objekt in B., handelt es sich um ein Mietgrundstück mit drei Wohnungen, von denen zwei bereits langjährig vermietet werden. Die dritte Wohnung wurde von dem Kl. bis zu seinem Umzug nach A. selbst genutzt und wird seitdem ebenfalls vermietet.

Bei den vorgenannten Objekten sind folgende Aufwendungen noch streitig, die der Kl. als Instandhaltungskosten ansieht und demgemäß als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt hat:

Objekt Rechnungs- datum

A. -aussteller

Artikel

R.-Preis

… zubehör

270,– DM

20.04.90

Malerbedarf

7,80 DM

03.05.90

Tapeten

815,08 DM

05.05.90

…rkt

Teppichboden

650,– DM

02.05.90

Anstrich- und Tapezierarbeiten

3.800,76 DM

16.06.90

Leimholz

43,65 DM

?

489,93 DM

Summe

6.077,22 DM

Objekt B.

07.07.90

… Aquarell

„R. Diener” 1887

600,– DM

Aquarell

07.07.90

–”-

„R. Diener” 32

600,– DM

03.03.90

–”-

Litho

526,95 DM

12.11.90

Passepartouts

109,– DM

Summe

1.835,95 DM

Für die Bilder hatte der Kl. zunächst noch Rahmungskosten in Höhe von 238 DM geltend gemacht, diese Position jedoch nicht aufrecht erhalten, nachdem das FA darauf hingewiesen hatte, daß die entsprechenden Quittungen am 16. März 1990 ausgestellt worden sind.

Mit Ausnahme der geltend gemachten 489,73 DM befinden sich in den FA-Akten Kopien der Quittungen/Rechnungen für die geltend gemachten Aufwendungen, auf denen der Kl. teilweise als Empfänger bezeichnet worden ist. Die Rechnung vom 3. Mai 1990 weist als Rechnungsempfänger den Malermeister aus.

Die beiden Aquarelle und die Lithographie hat der Kl. im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses in B. aufgehängt, dem Zugang für alle drei Wohnungen. Dort hingen sie auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

Im Einkommensteuer (ESt)-Bescheid vom 18. März 1992 erkannte das FA die vorgenannten Aufwendungen nicht als WK bei den Einkünften aus VuV an und führte zur Begründung in einer Anlage zum Bescheid aus:

Die Aufwendungen für die Renovierung des Objekts in A. seien nicht als WK abzugsfähig, weil sie nicht zur Erzielung von Mieteinnahmen, sondern wegen der beabsichtigten Eigennutzung auf gewendet worden seien. Die Kosten der Bilder seien nicht abzugsfähig, weil sie keine notwendigen Einrichtungsgegenstände eines Mietshauses darstellten.

Der am 8. April 1992 beim FA eingegangene Einspruch führte lediglich dazu, daß das FA unter dem 25. November 1992 die Steuerfestsetzung hinsichtlich weiterer Punkte gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärte. Soweit der Kl. hingegen beantragt hatte, höhere WK bei den Einkünften aus VuV zu berücksichtigen, wies das FA den Einspruch mit der Entscheidung vom gleichen Tag als unbegründet zurück. Auf die Begründung der Einspruchsentscheidung wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Klage, die am 22. Dezember 1992 beim Finanzgericht (FG) eingegangen ist und zu deren Begründung im wesentlichen ausgeführt wird:

Durch die Vermietung des Objekts in A. habe das Haus deutliche Gebrauchs- und Abnutzungserscheinungen auf gewiesen, so daß die Renovierung durch die zuvor erfolgte Vermietung und die daraus erzielten Einnahmen veranlaßt sei. Wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Mieteinnahmen und den Renovierungsaufwendungen seien letztere WK bei den Einkünften aus VuV. Nach einhelliger Ansicht seien Aufwendungen als nachträgliche WK abzugsfähig, wenn sie noch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einnahmeerzielung stünden.

Die Aufwendungen für die im Treppenhaus in B. aufgehängten Bilder seien zu Unrecht nicht als WK anerkannt worden. Das FA habe fälschlicherweise darauf abgestellt, daß es sich nicht um einen notwendigen Einrichtungsgegenstand des Miethauses gehandelt habe. Für die Anerkennung von WK sei es nicht entscheidend, ob sie notwendig, zweckmäßig und üblich seien. Vielmehr könne...

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