Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Einbeziehung des Einbringungsgewinns II bei der Ermittlung des Gewerbebetrags

 

Leitsatz (amtlich)

Der Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

 

Normenkette

GewStG § 7 Sätze 1-2; UmwStG §§ 20, 22 Abs. 1-2; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. b, §§ 13, 15-18, 23

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2019; Aktenzeichen I R 13/18)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG (nachfolgend A KG) geworden. Die Beteiligten streiten im Anschluss an eine Außenprüfung über die gewerbesteuerlichen Auswirkungen der (Mit-) Veräußerung von GmbH-Anteilen, welche ursprünglich zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten der A KG gehörten. Die vorgenannten GmbH-Anteile wurden von den Kommanditisten der A KG zusammen mit ihren KG-Anteilen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) im Streitjahr 2010 zum Buchwert in eine GmbH eingebracht und noch im gleichen Jahr von dieser weiterveräußert. Der Beklagte – das Finanzamt (FA) - geht deshalb von einem Veräußerungsvorgang gemäß den § 22 Abs. 2 UmwStG (Einbringungsgewinn II) aus, welcher zu einer rückwirkenden Besteuerung der in den eingebrachten GmbH-Geschäftsanteilen liegenden stillen Reserven führe und den Gewerbeertrag der Klägerin entsprechend erhöhe. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, der Einbringungsgewinn II unterliege als Teil einer einheitlichen Betriebsaufgabe der Kommanditisten der A KG nicht der Gewerbesteuer.

Die Gesellschafterstruktur der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der A KG, stellt sich wie folgt dar: Bis zum 17.05.2010 waren an der A KG als Komplementärin die C GmbH ohne Kapitaleinlage und als Kommanditisten die Eheleute E und G mit einer Kapitaleinlage von je 53.550 € (je 25,5%) sowie die I GmbH mit einer Kapitaleinlage von 102.900 € (49%) beteiligt. Die Anteile der Kommanditisten an der Komplementär GmbH mit einem Stammkapital von 25.100 € (davon E und G je 6.400 € und I GmbH 12.300 €) und ihre Anteile an der K GmbH mit einem Stammkapital von 135.000 € (davon E 34.400 €, G 34.450 € und I GmbH 66.150 €) stellten notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten der A KG dar.

Am 18.03.2010 gründeten die Eheleute E und G die M GmbH, deren Geschäftsanteile sie zu jeweils 50% hielten. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 17.05.2010 brachten E und G ihre Gesellschaftsanteile an der A KG, der C GmbH und der K GmbH zum Buchwert - bezüglich des Kapitalkontos der Ergänzungsbilanz zur A KG zum Zwischenwert - gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile nach § 20 UmwStG in die M GmbH ein. Darüber hinaus legten die Eheleute die durch Optionsvertrag vom 27.05.2005, zuletzt geändert am 30.09.2009 begründeten Optionsrechte betreffend ihre vorgenannten Gesellschaftsbeteiligungen in die M GmbH ein. Diese gewährten insbesondere das Recht, ihre sämtlichen Gesellschaftsanteile in Bezug auf die A KG der I GmbH mit Wirkung auf den 30.06.2010 zu einem näher vereinbarten Preis anzudienen (sogen. Put-Option).

Mit Vertrag vom 17.05.2010 übte die M GmbH die Optionsrechte aus und veräußerte den jeweils eingebrachten Kommanditanteil an der A KG sowie die eingebrachten Geschäftsanteile an der C GmbH und der K GmbH mit Wirkung zum 30.06.2010 an die I GmbH. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass aufgrund der Veräußerung der Geschäftsanteile an der K GmbH durch die M GmbH gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG ein Einbringungsgewinn II entstanden ist, der sich auf 2.507.531,43 € beläuft. Der Einbringungsgewinn II berechnet sich im Einzelnen wie folgt:

G

E

Veräußerungspreis K GmbH

1.350.000,00

1.350.000,00

Zwischenwertansatz (Ergänzungsbilanz)

46.368,34

41.050,23

korr. Veräußerungspreis

1.303.631,66

1.308.949,77

Buchwert K GmbH

34.425,00

34.425,00

Kosten lt. Bp

18.100,00

18.100,00

Einbringungsgewinn II

1.251.106,66

1.256.424,77

Summe

2.507.531,43 €

Im Rahmen der Außenprüfung erläuterte die Klägerin den Einbringungsvorgang der Eheleute E und G mit Schriftsatz vom 1.11.2011 und machte geltend, dass der Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer unterliege. Das FA folgte der Einschätzung der Klägerseite nicht. Mit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 vom 14.11.2013 erfasste es den Einbringungsgewinn II unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz (EStG) zu 60% = 1.504.518 € als gewerbesteuerpflichtigen Gewinn der Klägerin in ihrem Gewerbeertrag 2010.

Hiergegen erhob die Klägerin am 26.11.2013 Einspruch. Sie machte im Wesentlichen geltend: Der Einbringungsgewinn II sei zu Unrecht als Gewerbeertrag erfasst worden. Nach § 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliege der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils einer natürlichen Person nicht der Gewerbesteuer. Bei der nachträglichen Besteuerung des Einbringungsvorgangs könne nichts anderes...

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