Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechnungsbegriff § 14 Abs. 3 UStG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.1996; Aktenzeichen V R 9/96)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) gemäß § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Umsatzsteuer (USt) schuldet, die er 1988 in 16 Abrechnungen und in 1989 in 10 Abrechnungen gesondert ausgewiesen hat, ohne Unternehmer i. S. des UStG gewesen zu sein.

Der Kl. war seit dem 1. Juli 1986 für die Grundstücksgesellschaft … GmbH & Co (M.) tätig. Seine Tätigkeit umfaßte folgende Aufgaben:

  1. Verkauf von:

    aa) …-Häusern, bauen auf fremdem Grund

    bb) Bauträgerobjekte

    cc) Gebrauchtimmobilien aus Inzahlungnahmen

  2. Ankauf von Grundstücken:

    aa) ohne Maklerhilfe

    bb) mit Maklerhilfe

  3. Vermittlung von Bauaufträgen für die Firmengruppe, wie z. B. Rohbauarbeiten, schlüsselfertiges Bauen, Altbau Sanierungen.

Bis zum 31. Januar 1988 übte der Kl. diese Tätigkeit auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 3. Juli 1986 als Angestellter aus. Wegen der äußerst schwierigen wirtschaftlichen Lage des Kl. nach einem Konkurs kamen der Kl. und M. überein, die Liquiditätsprobleme des Kl. dadurch zu lösen, daß sie den Anstellungsvertrag ab 1. Februar 1988 durch den „HGB-Vertrag gemäß § 84 HGB” vom 1. Februar 1988 nebst „Zusatz Vereinbarung” ablösten, durch den der Kl. als freier Mitarbeiter dieselben Funktionen ausüben sollte, die er bis dahin als Angestellter ausgeübt hatte. Auch die Vergütung änderte sich nicht: So erhielt der Kl. neben der Provision weiterhin eine Aufwendungspauschale in Höhe von 2.000 DM monatlich ohne Einzelnachweis. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kl. und M. endete einvernehmlich zum 16. November 1989.

Die Provisionen und Aufwandsentschädigungen, die dem Kl. in der Zeit vom 1. Februar 1988 bis 16. November 1989 zustanden, berechnete er der M. jeweils netto zzgl. gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer (USt-Summe 1988: 24.754,94 DM; USt-Summe 1989:

15.205,25 DM). In seinen USt-Erklärungen für 1988 und 1989 (beim beklagten Finanzamt –FA– eingegangen am 23. November 1989 bzw. 28. Mai 1990) gab der Kl. diese USt-Beträge nicht an.

Zwischen dem Kl. und M. kam es anschließend zu einem Rechtsstreit: Im Teilurteil des Arbeitsgerichts … vom 25. April 1990, auf das vollinhaltlich verwiesen wird, kam das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, daß zwischen den Vertragsparteien auch in der Zeit vom 1. Februar 1988 bis zum 16. November 1989 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe; einen freien Dienstvertrag in der Form eines Handelsvertreterverhältnisses hätten sie nicht wirksam begründet. Im Berufungsverfahren schlossen die Vertragsparteien am 20. September 1990 einen Vergleich, in dem sie schlüssig vom seinerzeitigen Bestand eines Angestelltenverhältnisses ausgingen.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1990 kündigte das beklagte FA dem Kl. an, „die im Rahmen dieser Tätigkeit zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer für die Jahre 1988 und 1989 gemäß § 14 Abs. 3 UStG” anzufordern.

Dem widersprach der Kl. durch seine steuerlichen Berater, seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten (PB), die mit Schreiben vom 7. Januar und 8. Mai 1991 u. a. ausführten:

„…

wir haben unseren … Mandanten inzwischen veranlaßt, die gegenüber der Firma … erteilten Provisionsabrechnungen zu berichtigen und die Abrechnungen, soweit sie Umsatzsteuer enthielten, formell zu widerrufen.

Ein Mißbrauch ist im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die Empfängerin der Abrechnungen ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt. Sie ist ein Bauträgerunternehmen, welches Wohngebäude gem. § 4 Nr. 9a umsatzsteuerfrei an Endabnehmer liefert.”

Den gegen die geänderten USt-Bescheide für 1988 und 1989 vom 25. Februar 1992 eingelegten Einspruch des Kl. wies das beklagte FA mit Einspruchsentscheidung vom 8. März 1995 zurück.

Mit der Klage trägt der Kl. ergänzend vor:

Er habe nur konsequent gehandelt, als er nach Umwandlung des Dienstverhältnisses in einen Handelsvertretervertrag Rechnungen ausgestellt habe. Diese Rechnungen seien nach Klärung der Rechtslage durch das Arbeitsgericht sämtlich wieder geändert worden. Die berichtigten Rechnungen ohne USt-Ausweis seien M. auch zugegangen. Die Berechnungspraxis mit M. sei wie folgt gewesen: Die Rechnungen seien jeweils am und zum Ende eines jeden Monats erteilt worden. Grundlage der Provisionsabrechnungen seien die notariell beurkundeten Kaufverträge dieses bestimmten Zeitraums gewesen. Da über diese Verträge und deren Abschlußtermin zwischen ihm und M. vor Rechnungserteilung Klarheit durch interne Abstimmung erzielt worden sei, habe der Rechnungstext relativ kurz gefaßt sein können. Unstimmigkeiten habe es insoweit nie gegeben. Die Berechnungsgrundlage habe die Buchhaltung der M. erstellt, er habe sie nur kontrolliert und nachvollzogen.

Er räume ein, daß M. gelegentlich auch Werkverträge abgeschlossen habe, die in vollem Umfange der USt unterlägen. Den Umsatzanteil solcher Werkverträge am Gesamtumsatz der M. schätze er vo...

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