Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung der Leerstandszeiten bei der Vermietung von Ferienwohnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Ferienwohnung, die nicht ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehalten wird, sind die Leerstandszeiten grundsätzlich der Eigennutzung zuzurechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Wohnung auch tatsächlich eigengenutzt wurde.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen IX R 26/02)

 

Tatbestand

In den hier anhängigen Verfahren wegen Feststellung von Einkünften 1992, 1993, 1994 (II 3/2000) und 1995 (II 4/2000) wendet sich die Klägerin (Klin.) im Wesentlichen gegen die vom beklagten Finanzamt (FA) vertretene Auffassung, dass die Leerstandszeiten bei der Vermietung des Hauses A (Nordseeinsel) der Eigennutzung zuzurechnen seien und die auf das Grundstück insgesamt entfallenden Werbungskosten (WK) nur zeitanteilig in Höhe der Vermietungstage berücksichtigt werden könnten.

Dem Klageverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die aus den Eheleute bestehende Grundstücksgemeinschaft ist Eigentümer dreier Eigentumswohnungen in B (gleiche Nordseeinsel wie A) sowie des als Einfamilienhauses bewerteten Grundstücks in A. Die Gesellschafter sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des genannten Grundvermögens. Die Gesellschafter haben ihren Wohnsitz in C (Festland) und sind beide berufstätig.

Die drei Eigentumswohnungen in B und das Objekt in A werden an Feriengäste vermietet. Ab dem Kalenderjahr 1995 wurden die Ferienwohnungen in B an einen Hotel- und Gastronomiebetrieb für fünf Jahre langfristig vermietet.

Im Klageverfahren ist nur noch die Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung des Objektes A strittig, nachdem das FA im Einspruchsverfahren die erklärten WK-Überschüsse bezüglich der Eigentumswohnungen in B steuerlich anerkannt hat.

Bei dem Objekt in A handelt es sich um ein als Einfamilienhaus bewertetes Grundstück. Die Klin. erwarb durch Kaufvertrag von Februar 1992 die im April 1992 fertiggestellte Eigentumswohnung Nr. 3 in A. Der Kaufpreis betrug 1.091.791 DM. Im Kaufpreis waren diverse Sonderausstattungen (Schlafzimmerschrank im Obergeschoss, Einbauschrank im Obergeschoss, Garderobeneinbau im Windfang im Erdgeschoss, Abtrennung unter der Treppe im Erdgeschoss u. a.) enthalten. Die Verkäuferin errichtete auf dem Grundstück ein Gebäude, bestehend aus drei Häusern mit jeweils einer Wohnung. Das Gebäude wurde nach Maßgabe der errichteten Häuser in Wohnungseigentum aufgeteilt. Wegen der Lage des Grundstücks, der Ansichten der einzelnen Häuser, der Ausstattung des Gebäudes der Klin. und der Aufteilung des Kellers, Erd- und Dachgeschosses sowie des Spitzbodens wird auf die in den Dauerbelegakten abgehefteten Anlagen verwiesen.

Die Ferienwohnung ist nach den Darlegungen der Klin. aufwendig ausgestattet. Folgende Einrichtungsgegenstände wurden u. a. erworben:

Silberbesteck 2.698 DM, Barockschrank 4.000 DM, Fernsehgerät/Videorecorder 1.389 DM, Stereoanlage 1.096 DM, Waschmaschine 1.858 DM, Terrassenmobiliar 6.236 DM, Geschirrspüler 877 DM.

Das Objekt wurde im Wesentlichen durch Aufnahme eines Darlehens in Höhe von insgesamt 1.195.000 DM fremdfinanziert. Durch Sondertilgungen wurde der ursprüngliche Schuldenstand per Dezember 1992 von rd. 1.007.586 DM auf rd. 732.997 DM per Dezember 1997 verringert.

Die Vermietung der von der Klin. gehaltenen Ferienwohnungen erfolgt in Eigenverwaltung. Überwiegend werden die Wohnungen, insbesondere das Gebäude in A, in der Welt und Welt am Sonntag als Kombinationsanzeigen inseriert, 1992 zusätzlich vier Anzeigen in der FAZ. Die Daten der Anzeigen sind in einer Übersicht aufgelistet.

Die Klin. erklärte für die Streitjahre folgende Vermietungstage:

1992 78, 1993 126, 1994 115 und 1995 132 Tage. Für 1996 war die Wohnung nach dem vorgelegten Belegplan an 166 Tagen, 1997 an 150 Tagen belegt.

Für das Streitjahr 1992 wurde eine 14-tägige Eigennutzung erklärt. Nach den Darlegungen der Kläger sei die Nutzung nicht zu Erholungszwecken geschehen, sondern sie diente der Übergabe vom Bauträger und den ausführenden Firmen sowie der Einrichtung und der Ausstattung der Wohnung im Zeitraum 13. bis 19. April und 22. bis 25. Mai 1992.

Für die Jahre 1993 und 1994 wurde eine Zweitwohnsteuer entrichtet, nachdem die Klin. den zunächst eingelegten Widerspruch gegen die Zweitwohnsteuerbescheide zurücknahm. Für die Folgejahre wurde keine Zweitwohnsteuer entrichtet (teilweise nach erfolgreichem Widerspruch gegen die Heranziehung).

Die Klin. ermittelte die Einkünfte aus der Vermietung des Objektes A durch Gegenüberstellung der erzielten Mieteinnahmen und der insgesamt angefallenen Aufwendungen. Dabei wurden die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für das Gebäude dergestalt ermittelt, dass unter Berücksichtigung der von ihr ermittelten Verkehrswerte 76,83 % bzw. 73,64 % der Anschaffungskosten dem Gebäude zugerechnet wurden. Die AfA des Gebäudes wurde nach einem Abschreibungssatz von 7 v. H. gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Einkommensteuergeset...

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