Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine nachträgliche technische Verbesserung im Sinne von § 3 c Abs. 1 Satz 1 KraftStG liegt nur vor, wenn der PKW nach seiner Erstzulassung mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet wird.

 

Normenkette

KraftStG § 3c

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen (Pkw).

Der Kläger erwarb im April 2006 einen Pkw (Neuwagen) der Marke Honda. Dabei handelt es sich um ein Diesel-Fahrzeug, das werksmäßig nicht mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet war. Der Kläger gab nach dem Kauf des Pkw den Einbau eines solchen Filters in Auftrag, der nach einer Bescheinigung der Kfz-Zulassungsstelle am 10. April 2006 erfolgte. Am 11. April 2006 wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... auf den Kläger zugelassen. Mit Kfz-Steuerbescheid vom 02. Mai 2006 wurde für das Kraftfahrzeug eine Jahressteuer von 355 € (15,44 € je angefangenen 100 cm³ Hubraum) festgesetzt. Dabei wurde von einem Personenkraftwagen mit 2.204 cm³ Hubraum, einem Dieselmotor und der Emissionsklasse 04/62 ausgegangen.

Mit Schreiben vom 04. April 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten, den Einbau des Rußpartikelfilters steuerlich zu fördern und mit seiner Steuerfestsetzung zum 11. April 2007 zu verrechnen oder den Betrag zu erstatten. Mit Bescheid vom 06. Juni 2007 lehnte der Beklagte eine Förderung des Fahrzeuges des Klägers ab. Nach § 3 c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) sei das Halten von Personenkraftwagen mit Dieselmotor befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug nachträglich - das heiße nach der Erstzulassung - mit einem Partikelfilter ausgerüstet werde. Der Partikelfilter sei aber vor der Zulassung in das Fahrzeug des Klägers eingebaut worden.

Der Kläger legte am 15. Juni 2007 Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Voraussetzungen des § 3 c Abs. 1 KraftStG erfüllt seien. Sein Fahrzeug sei im April 2006 nachgerüstet und am 11. April 2006 erstmals zugelassen worden. Die Steuerbefreiung habe somit am Tag der Erstzulassung beginnen müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Pkw zunächst hätte angemeldet werden und dann am nächsten Tag oder später die Nachrüstung hätte in Auftrag gegeben werden müssen, um die Steuerbefreiung zu erhalten.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31. August 2007 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 24. Juli 2007 Klage erhoben. Das Fahrzeug sei nach dem Ankauf im April 2006 nachgerüstet worden. § 3 c KraftStG stelle nicht auf eine Nachrüstung nach Zulassung ab, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Fahrzeug habe zunächst angemeldet und dann erst nachgerüstet werden müssen, um die steuerliche Förderung zu erlangen.

Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines schriftlichen Vorbringens sinngemäß,

  • den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06. Juni 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2007 zu verpflichten, die Kraftfahrzeugsteuer für seinen Pkw mit dem Kennzeichen ... unter Anerkennung der Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen gemäß § 3 c KraftStG ab dem 11. April 2006 neu festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage mangels vorher ergangener Einspruchsentscheidung für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Kraftfahrzeugsteuerakte des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage hat als Verpflichtungsklage das Ziel, die vom Kläger begehrte Steuerbefreiung nach § 3 c KraftStG für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen zu erlangen. Sie ist zunächst als so genannte Untätigkeitsklage im Sinne von § 46 Abs. 1 FGO vor Ergehen der Einspruchsentscheidung erhoben worden. Wird - wie hier - während des Klageverfahrens der Einspruch zurückgewiesen, so wird die Klage - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO vorgelegen haben - zulässig. Das Klageverfahren wird fortgesetzt, ohne dass eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107; von Groll, in: Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 46 Rdnr. 34).

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid vom 06. Juni 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2007 ist rechtmäßig. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 3 c KraftStG nicht vorliegen.

Nach § 3 c Abs. 1 KraftStG ist das Halten von besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 01. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass es einer

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