Revision eingelegt (BFH I R 24/17)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art an Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen als verdeckte Gewinnausschüttung - Scheitern der Betriebsvermögensübertragung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, führen bei einer angemessenen Kapitalausstattung des Betriebes gewerblicher Art auch dann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Wirtschaftsgüter vor der Übertragung zum Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft gehörten und dort mit Eigenkapital finanziert waren.

2. Scheitert eine Übertragung in das Betriebsvermögen des Betriebes gewerblicher Art daran, dass die Wirtschaftsgüter weiterhin dem Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft zuzuordnen sind, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Zinsen für das interne Darlehen nicht die Verzinsung des in den Wirtschaftsgütern gebundenen Kapitals übersteigen, die in die Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr für die Überlassung der Wirtschaftsgüter einzubeziehen wäre.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2019; Aktenzeichen I R 24/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zinsen für ein von der Trägerkörperschaft an den Betrieb gewerblicher Art (BgA) gewährtes "internes" Darlehen im Betrieb gewerblicher Art zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von 440.000 EUR (2006) bzw. 428.727 EUR (2007) geführt haben.

Der Kläger ist ein Zweckverband nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ). Für die Wirtschaftsführung gelten gemäß § 14 GkZ die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend, die Rechnungslegung erfolgt nach den Vorschriften der Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden. Die Rechnungslegung erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, für die einzelnen Teilbereiche (hoheitlicher Bereich und Betriebe gewerblicher Art) werden Teilbilanzen aufgestellt.

Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 13. August/1. September 1999 übertrug der Kreis B die ihm nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zugewiesenen - hoheitlichen - Aufgaben der Abfallentsorgung im Kreis B auf den Kläger, Teilaufgaben waren bereits durch Satzung zum 1. Januar 1991 übertragen worden. Soweit der Kläger im Rahmen der Abfallentsorgung bzw. -verwertung nicht hoheitlich tätig wird, wird die Tätigkeit im Rahmen des Betriebes gewerblicher Art "A" durchgeführt.

Auf der Grundlage von Planfeststellungsbeschlüssen aus den Jahren 1978, 1988 und 1993 errichtete der Kreis B als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Sicherung einer geordneten und wirtschaftlichen Abfallentsorgung die zentrale Abfalldeponie in Z. Gemäß § 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 umfasste die Entsorgungspflicht auch die Pflicht, die zur Entsorgung der Abfälle notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorzuhalten.

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben der Abfallentsorgung auf den Kläger stellte der Kreis B mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 4. September 1999 die Deponie inklusive der wesentlichen Bestandteile/Einrichtungen dem Kläger entgeltlich zur Verfügung. Der Kläger übernahm sämtliche Rechte und Pflichten (Verfüllung und Nachsorge). Das Deponiegrundstück verblieb im Eigentum des Kreises B. Das vereinbarte Entgelt wurde teilweise gestundet. Zudem war vorgesehen, dass das Entgelt in Höhe von 8.133.020 DM durch Verrechnung mit einer beim Kreis angesammelten Sonderrücklage beglichen werden sollte. Der vom Kreis für die Sonderrücklage vom Inkrafttreten des Vertrages bis zum Verrechnungszeitpunkt angesammelte Zinserlös sollte dem Kläger zustehen. Für die Aufbringung der Mittel leisteten die Mitglieder des Klägers keine Einlagen. Die von dem Kläger an den Kreis B gezahlten bzw. verrechneten Beträge stammten aus öffentlichen Zuschüssen und im Übrigen aus Mitteln, die für Deponiefolgekosten, für Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und für Gebührenüberschüsse angesammelt wurden. Das mit dem Kreis B vereinbarte Entgelt wurde zu mindestens 70 Prozent aus Mitteln aufgebracht, die für Deponiefolgekosten in den vereinnahmten Gebühren enthalten waren.

Die Deponie wurde bis 2001 von dem Kläger im Wesentlichen zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben genutzt. Ab 2001 wurde die Deponie auch für gewerbliche Einlagerungen genutzt. Die Kosten für den Betrieb der Deponie wurden ab 2001 über "Umlagen" anteilig dem Betrieb gewerblicher Art zugerechnet, dabei wurden im Verhältnis der Einlagerungsmengen des jeweiligen Jahres im BgA anteilig die Auflösung des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens "Disagio", ...

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