Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Einordnung der Einnahmen aus Substanzausbeuteverträgen im Rahmen der (steuerbaren) Einkünfte aus VuV

 

Leitsatz (amtlich)

1. Trotz der vertraglichen Vereinbarung über den Abbau einer fest begrenzten und von vornherein (zumindest mit einer Ca.-Angabe) vertraglich festgelegten Menge an Abbausubstanz im Rahmen eines Substanzausbeutevertrages ist der Vertrag als Pachtvertrag und nicht als Kaufvertrag anzusehen und die daraus erzielten Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus VuV steuerbar, wenn die vertraglichen Regelungen umfangreiche Pflichten des „Erwerbers“ im Hinblick auf die Art und Weise der Abtragung des Bodens der abzubauenden Fläche sowie der Rekultivierung nach Beendigung des Abbaus vorsehen.

2. Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zur Einordnung der Einnahmen aus Substanzausbeuteverträgen im Rahmen der (steuerbaren) Einkünfte aus VuV oder einer steuerfreien Vermögensumschichtung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.2012; Aktenzeichen IX R 6/12)

BFH (Urteil vom 24.10.2012; Aktenzeichen IX R 6/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Kläger in den Streitjahren 2005 und 2006 im Zusammenhang mit einem so genannten Sandausbeutevertrag erzielten Einnahmen bei den steuerbaren Einkünften aus Verpachtung zu berücksichtigen sind oder die Einnahmen im Rahmen einer nicht steuerbaren Vermögensumschichtung angefallen sind.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung aus bebauten Grundstücken sowie sonstige Einkünfte. Seine Ehefrau erzielte ebenfalls Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Der Kläger war in den Streitjahren und ist nach wie vor Eigentümer der im Grundbuch von ... eingetragenen Flurstücke zur Gesamtgröße von knapp 30 ha. Vor den hier in Rede stehenden Streitjahren dienten diese Flächen dem Kläger als Ackerflächen im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs.

Mit einem als „Kaufvertrag“ bezeichneten Vertrag vom 13. September 2003 verkaufte der Kläger nach dem Vertragsinhalt der Firma X Kieswerke GmbH das „ausschließliche Recht, sich das unter den vorgenannten Grundstücken befindliche Vorkommen an brauchbarem Füllsand anzueignen, das Vorkommen abzubauen sowie das Grundstück zu gewerblichen Zwecken mit Beförderungsmitteln gleich, welcher Art zu befahren“. Der Vertrag enthält des Weiteren neben diesem Vorspann folgende weitere Regelungen:

㤠1

Herr A verkauft an die Firma X hiermit unwiderruflich das ausschließliche Recht, das im vorstehend angeführten Grundstücken befindliche Vorkommen an brauchbarem Kies und Sand sich anzueignen, das Vorkommen abzubauen sowie das Grundstück zu gewerblichen Zwecken mit Beförderungsmitteln, gleich welcher Art, zu befahren.

§ 2

Der Vertrag ist befristet, das abbaufähige Bodenmaterial wird benötigt für eine Baumaßnahme der Deutschen Bahn AG. Abbaubeginn ist voraussichtlich März 2005, Abbauende November 2005, nämlich Abschluss der Baumaßnahme.

§ 3

Kaufgegenstand ist auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen eine Menge von ca. 140.000 Kubikmeter. Der Käufer ist grundsätzlich verpflichtet, das ihm eingeräumte Recht selbst auszuüben. Er ist grundsätzlich nicht berechtigt, das Recht einem Dritten zu überlassen. Die Firma X nimmt deshalb den Abbau des Sandes selbst auf eigene Kosten vor. Der Firma X ist es jedoch gestattet, das unter 1. angeführte Ausbeuterecht selbst einem von der Firma X zu benennenden Dritten einzuräumen.

§ 4

Herr A übernimmt keine Gewährleistung für Art und Güte des abgebauten Materials. Eine Gewährleistung ist insoweit ausgeschlossen.

§ 5

Der Kaufpreis für das vorstehend eingeräumte Recht beträgt € 1,25, in Worten: Euro ein 25/100 je Kubikmeter; bei der angenommenen Aushubmenge von 140.000 m somit 175.000 €.

Die Firma X zahlt auf den vereinbarten Kaufpreis sechs gleiche Monatsraten in Höhe von jeweils 20.000 € in Worten: Euro zwanzigtausend, jeweils fällig zum 15. eines jeden Monats beginnend mit dem Monat Mai 2005.

Der evtl. verbleibende Restkaufpreis von ca. 55.000 €, in Worten: Euro fünfundfünfzigtausend, ist am 15. November 2005 zur Zahlung fällig, wobei sich die Parteien darüber einig sind, dass sich bei der Durchführung der Maßnahme ergebende Minder- bzw. Mehrmengen auf der Grundlage von 1,25 € je m abgerechnet und mit der letzten Zahlungsrate ausgeglichen werden.

§ 6

Vor Abbaubeginn ist der Mutterboden abzuräumen, seitlich zu lagern. Die Fläche ist entsprechend der Genehmigung wieder herzurichten.

§ 7

Die Parteien sind sich darüber einig, dass Material nur so tief abgebaut wird, wie das abbaufähige Material den Vorgaben der Bundesbahn AG entspricht und/oder es wirtschaftlich sinnvoll ist.

§ 8

Die erforderlichen Genehmigungen sind von der Firma X bei der hierfür zuständigen Stelle des Kreises einzuholen. Nach dem Abbau sind die betroffenen Grundstücksflächen auf Kosten der Firma X in den bewirtschaftbaren Zustand herzuri...

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