Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuerliche Einordnung von Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften

 

Leitsatz (amtlich)

Die erbschaftsteuerliche Einordnung von eingetragenen Lebenspartnern in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) ist bei summarischer Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

ErbStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Erbschaftsteuerbescheides.

Der Antragsteller begründete mit dem Erblasser, Herrn ..., der 2005 verstarb, 2001 eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Der Antragsteller wurde Alleinerbe nach Herrn .... Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 16. August 2006 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine Erbschaftsteuer in Höhe von 60.230,-- € fest. Dabei ordnete er den Antragsteller gemäß § 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Steuerklasse III zu und berücksichtigte den hierfür vorgesehenen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Höhe von 5.200,-- €. Als Erläuterung wurde hierzu ausgeführt, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich einem Ehegatten nicht gleichzustellen sei.

Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid am 20. September 2006 Sprungklage gemäß § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der der Antragsgegner zustimmte (3 K 212/06). Seinen zugleich beim Antragsgegner gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 04. Oktober 2006 ab. Der dagegen vom Antragsteller am 10. Oktober 2006 erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat am 13. November 2006 beim Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht:

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheides vom 16. August 2006. Es sei verfassungswidrig, dass der Antragsteller anstelle der Steuerklasse I in die Steuerklasse III eingeordnet worden sei. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei in allen gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Bereichen der Ehe gleichgestellt worden. Sie stelle somit eine andere Form der Ehe dar. Der Lebenspartner sei nach § 10 LPartG gesetzlicher Erbe erster Ordnung. Diese Regelung stimme mit dem Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) überein.

Der eingetragene Lebenspartner werde nicht nur gegenüber Ehegatten, sondern auch gegenüber den übrigen Erben der ersten und zweiten Ordnung benachteiligt. Dies könne nicht mehr mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gerechtfertigt werden. Viele der in § 15 Abs. 1 ErbStG gegenüber dem eingetragenen Lebenspartner begünstigten Personen gehörten nicht mehr zum Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Es liege deshalb ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides stelle auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar.

Der Antragsteller beantragt,

  • die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides vom 16. August 2006 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

  • den Antrag abzulehnen.

Er hält die erbschaftsteuerliche Behandlung von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Anhaltspunkte für Letzteres liegen hier nicht vor, so dass eine Aussetzung der Vollziehung nur beim Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides in Betracht kommt.

Solche Zweifel sind dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 13; vom 11. August 2000 I S 5/00, BFH/NV 2001, 314).

Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheides vom 16. August 2006 bestehen nicht. Der Senat geht vielmehr bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass der Antragsgegner die Erbschaftsteuer rechtmäßig festgesetzt hat.

Der Antragsgegner hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Erwerbs von Todes wegen zu Recht nicht die Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 ErbStG angewandt sowie dem Antragsteller nicht die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und § 17 Abs. 1 ErbStG gewährt.

Nach § 15 Abs. 1 ErbStG gilt die Steuerklasse I un...

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