Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung eines Einkommensteuerbescheids an einen für nichtig erklärten Grundlagenbescheid; Feststellung der Nichtigkeit im Verwaltungsakt

 

Leitsatz (redaktionell)

In einem Änderungsbescheid suspendierte Besteuerungsgrundlagen leben wieder auf, wenn der Änderungsbescheid aufgehoben oder für nichtig erklärt wird.

Die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheides und die Ablehnung dieser Feststellung stellen Verwaltungsakte dar.

 

Normenkette

AO §§ 124-125, 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.06.2005; Aktenzeichen X B 72/05)

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller wenden sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen die vom Antragsgegner, dem Finanzamt, bei der Besteuerung zu Grunde gelegten Einkünfte aus der Beteiligung an der ...gesellschaft mbH & Co. KG (X-KG). Das Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Dem gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Antrag liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die verheirateten Antragsteller werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Die Antragsteller erzielten im Streitjahr Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten.

Der Antragsteller war als Kommanditist an der X-KG beteiligt. Ausweislich der am 19. Juni 1995 abgegebenen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der X-KG war der Antragsteller in 3/93 in die KG eingetreten und in 11/93-3/94 ausgetreten. Für ihn wurde ein laufender Gewinn von 0,- DM und ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.028.408 DM erklärt. In einer Anlage zur Feststellungserklärung wurden nähere Angaben zum Zeitpunkt des Austritts und der Versteuerung des Veräußerungsgewinns im Jahre 1994 gemacht. Mit Feststellungsbescheid vom 13. März 1997 wurden für den Antragsteller der erklärte laufende Gewinn und der Veräußerungsgewinn festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). In den Erläuterungen ist dargelegt, dass eine Ausfertigung dieses Bescheides unter anderem auch an den Antragsteller bekannt gegeben wurde (siehe im Einzelnen Feststellungsbescheid 1994 für die X-KG des Finanzamts A vom 26. März 1997). Der Veräußerungsgewinn wurde bei der ESt-Festsetzung 1994 im Rahmen des Bescheides vom 19. April 1996 durch das damals zuständige Wohnsitzfinanzamt erfasst. Dieser Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Das Vermögen der X-KG ist durch den erwerbenden Kommanditisten mit Vertrag vom 27. Juni 1994 im Wege der Anwachsung auf die Komplementär-GmbH übergegangen. Das Erlöschen der X-KG wurde am 28. Februar 1995 in das Handelsregister eingetragen.

In der Zeit vom 12. Mai 1997 bis 9. Mai 2001 mit Unterbrechungen wurde bei der Y GmbH als Rechtsnachfolgerin der X-KG eine Außenprüfung durchgeführt. Die Außenprüfung gelangte ausweislich des Berichts zu dem Ergebnis, dass die Übertragung der Kommanditanteile auf die Z-GmbH im Kalenderjahr 1993 zu erfassen ist. Entsprechend wurde der auf den Antragsteller für 1993 entfallende Gewinn neu berechnet. Der Außenprüfungsbericht umfasst die Jahre 1992 und 1993. Unter Ziffer 32 wird ausgeführt, dass die Übertragung der Kommanditanteile steuerlich im Jahr 1993 zu erfassen und die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 aufzuheben ist. Die Verzinsung des Kaufpreises ist den Altgesellschaftern, unter anderem dem Antragsteller, in der persönlichen ESt-Veranlagung des Kalenderjahres 1994 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen (Ziffer 33 des Außenprüfungsberichts, durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfungen). Aufgrund dieser Feststellungen erging für die X-KG für 1994 am 17. Januar 2002 ein Bescheid dergestalt, dass der Bescheid 1994 über die gesonderte Feststellung der Einkünfte vom 26. März 1997 nach § 164 Abs. 2 AO aufgehoben wird. Der Bescheid war an die Y GmbH als Rechtsnachfolgerin der X-KG, und zwar als Empfangsbevollmächtigte mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergangen. Mit Datum vom 18. Dezember 2001 unterrichtete das Finanzamt A das Wohnsitzfinanzamt betreffend die Beteiligung des Antragstellers an der X-KG bezüglich des Feststellungsbescheides 1994 vom 26. März 1997 dahingehend, dass der Antragsteller an der oben genannten Gesellschaft beteiligt war und mitgeteilt werde, dass der Feststellungsbescheid für 1994 vom 26. März 1997 gemäß § 164 Abs. 2 AO ersatzlos aufgehoben worden sei und dass dem Antragsteller jedoch in 1994 Einnahmen aus Kapitalvermögen aus der Verzinsung des Kaufpreises der Beteiligung in Höhe von 61.795 DM zugeflossen seien und die anrechenbare Kapitalertragsteuer hierauf 562,84 DM betrage. Aufgrund dieser Mitteilung führte das Wohnsitzfinanzamt mit Bescheid vom 6. Februar 2002 eine gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderte ESt-Festsetzung 1994 durch. Darin wurde der bisher erfasste Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an der X-KG außer Ansatz gelassen und die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 61.795 DM erhöht. Ge...

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