(1) 1Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister) gelten die §§ 1, 2, 7 sinngemäß. 2§ 2 Abs. 3 gilt auch für die Gestattung der Einsicht in das Schiffsbauregister.

 

(2) 1Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 3Im übrigen gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß.

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