(1) 1Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 500 Euro[1] [Bis 31.12.2023: eintausend Deutsche Mark] nicht übersteigen.

 

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 388 bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.

[1] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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