Leitsatz

1. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.

2. Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

3. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 4 ErbStG, § 185, § 362 Abs. 2, § 516 BGB, § 29 Abs. 1 GmbHG

 

Sachverhalt

Der Kläger verkaufte Aktien zu einem – nach Auffassung der Finanzverwaltung – überhöhten Kaufpreis an die B-GmbH. Die B-GmbH war eine 100 %-ige Tochter der A-GmbH. A war alleinvertretungsberechtigter und vom Verbot des Selbstkontrahierens befreiter Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH. Neben dem A mit 94 % war dessen Tochter zu 6 % an der A-GmbH beteiligt. A ist der Bruder des Klägers; die Höhe des Kaufpreises hatte A für die B-GmbH bestimmt. Die Finanzverwaltung sah in dem überhöhten Kaufpreis für die Aktien eine vGA zugunsten des A. Das FA behandelte den Verkauf der Aktien als gemischte freigebige Zuwendung der B-GmbH an den Bruder, den Kläger. Die Vorinstanz (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2016, 4 K 1680/15 Erb, Haufe-Index 10180229, EFG 2017, 237) nahm ebenfalls eine freigebige Zuwendung der B-GmbH an den Kläger an.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und entschieden, dass die Zahlung des überhöhten Kaufpreises keine Zuwendung der B-GmbH an den Kläger ist. Der Senat bezieht sich zunächst auf die Argumentation des Grundfalls. Zu den Besonderheiten des Streitfalles weist der BFH darauf hin, dass die Rechtsgrundsätze entsprechend gelten, wenn ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt ist und wenn er an dem Vertragsschluss zwischen der GmbH und dem Nahestehenden mitgewirkt hat. Zahlt die GmbH unter Mitwirkung ihres Gesellschafters oder des Gesellschafters einer Muttergesellschaft – und damit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage – überhöhte Entgelte an den Nahestehenden, ist sie mangels freigebiger Zuwendung nicht Schenkerin.

 

Hinweis

Auch dieser Fall gehört zu den drei Urteilen des BFH vom 13.9.2017 (II R 54/15, BFH/NV 2018, 383, BFH/PR 2018, 96; II R 32/16, BFH/NV 2018, 386, BFH/PR 2018, 98; II R 42/16, BFH/NV 2018, 389) zur Schenkungsteuer bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Nach der Entscheidung des Grundfalls (BFH, Urteil vom 13.9.2017, II R 54/15, BFH/NV 2018, 383, BFH/PR 2018, 96) ist die Zahlung durch eine GmbH an eine nahestehende Person keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den Nahestehenden, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Nahestehenden mitgewirkt hat. Denn die Gewährung des Vorteils an den Nahestehenden beruht in diesem Fall letztlich auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen GmbH und dem Gesellschafter, was eine freigebige Zuwendung der GmbH ausschließt (vgl. im Einzelnen die Besprechung des Grundfalls). Halten mehrere Gesellschafter Anteile an der GmbH, reicht es nach Auffassung des BFH aus, dass jedenfalls einer der Gesellschafter bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Nahestehenden mitgewirkt hat (BFH, Urteil vom 13.9.2017, II R 32/16, a.a.O.).

Im vorliegenden Besprechungsfall besteht die Besonderheit, dass die zur vGA führende Vorteilsgewährung an den Nahestehenden von einer Tochtergesellschaft stammte, an der der Gesellschafter über eine Muttergesellschaft mittelbar beteiligt war. Hier führt der BFH aus, dass die Überlegungen zum Grundfall entsprechend gelten sollen, wenn ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der (Tochter-)GmbH beteiligt ist und wenn der ­Gesellschafter an dem Vertragsabschluss zwischen der (Tochter-)GmbH und dem Nahestehenden mitgewirkt hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.9.2017 – II R 42/16

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