Leitsatz

Schenkt der Empfänger einer Schenkung das Geschenk sofort an einen anderen weiter, ist er schenkungsteuerrechtlich als "Zwischenerwerber" grundsätzlich nicht bereichert, auch wenn zivilrechtlich eine Zuwendung an ihn anzunehmen ist.

 

Sachverhalt

In einem jüngst vom FG München entschiedenen Fall übertrug eine Mutter ihrem Sohn das Wohneigentum an einer Eigentumswohnung. Noch am selben Tag übertrug der Sohn den hälftigen Miteigentumsanteil an der soeben übertragenen Wohnung unentgeltlich auf seine Ehefrau. Die Eintragung des Miteigentums erfolgte im Wege der Kettenauflassung; der Sohn verzichtete insoweit auf seine Zwischeneintragung als Alleineigentümer. Das Finanzamt beurteilte diese Vorgänge als Schenkung der Mutter an den Sohn und dessen Ehefrau als Miteigentümer je zur Hälfte. Denn durch die Zwischenschaltung des Sohns sollten die Schenkungsteuerfreibeträge dahingehend ausgeschöpft werden, dass keine Schenkungsteuer anfalle. Dem gewählten Umweg über den Sohn komme jedoch keine wirtschaftliche Bedeutung zu, da dieser durch die sofortige Weitergabe keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Erwerb habe ziehen können. Daher könne von einem Zusammenwirken zur Vermeidung von Schenkungsteuer zulasten des Fiskus ausgegangen werden, erklärte das Finanzamt. Hiergegen klagte die Ehefrau.

 

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die Richter waren der Auffassung, dass der Zwischenerwerber schenkungsteuerrechtlich grundsätzlich nicht bereichert sei, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenkt. Dies gelte, obgleich zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen waren: von der Mutter an den Sohn und vom Sohn an die Klägerin. Für die Frage, aus wessen Vermögen die Zuwendung stammt und ob der Empfänger darüber tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, ist zwar die Zivilrechtslage maßgeblich. Dies schließe allerdings nicht aus, dass der Zwischenerwerb schenkungsteuerrechtlich unbeachtlich ist, weil der zwischengeschaltete Dritte insoweit nicht bereichert ist, erklärten die Richter. Das Ziel der Schenkungsteuer sei es, den durch Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Bereicherung des Erwerbers zu besteuern.

Eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit tritt aber nicht ein, wenn der Zwischenerwerber den Gegenstand sogleich weiterschenkt. In den typischen Fällen dieser Kettenschenkungen sind daran Personen beteiligt, die enge persönliche Beziehungen zueinander haben. Demnach ist typischerweise das Geschehen - nämlich die unmittelbare Weitergabe - bereits vorgezeichnet. In diesen Fällen führt der von Anfang an auf unmittelbare Weitergabe angelegte Zwischenerwerb nicht zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und daher nicht zu einer Bereicherung.

 

Hinweis

Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es nach BFH-Rechtsprechung für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte [1]. Hierfür maßgeblich sind die Ausgestaltung der Verträge sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien [2]. Der BFH hat bei Abschluss von Verträgen in einem Zuge, nämlich an einem Tag in aufeinanderfolgenden Urkundenrollennummern bei inhaltlicher Abstimmung der Verträge untereinander, darauf geschlossen, dass ein Zwischenerwerber nicht bereichert ist und damit eine unmittelbare Schenkung vom ursprünglichen Inhaber auf den Bedachten angenommen. [3]

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 25.05.2011, 4 K 960/08

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