Als Bereicherung wurde in Erwerbsfällen vor dem 1.1.2009 vom Steuerwert des Schenkungsgegenstands nur der Teil angesetzt, der dem unentgeltlichen Teil der Zuwendung entsprach.[1]

Mit dem ErbStRG 2009[2] hat der Gesetzgeber die früher bestehenden Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten weitgehend egalisiert. Für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht, hat die Finanzverwaltung deshalb die Ermittlung der Bereicherung aus einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter einer Auflage neu geregelt.[3] Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass der Steuerwert der Schenkerleistung mit dem gemeinen Wert angesetzt wird und daher regelmäßig dem Verkehrswert entsprechen dürfte. Die Bereicherung wird ermittelt, indem die Gegenleistungen des Beschenkten oder die von ihm zu erbringenden Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen mit ihrem Kapitalwert von dem Steuerwert der Leistung des Schenkers abgezogen werden. Der Abzug der Gegenleistungen, Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen ist beschränkt, soweit der Schenkungsgegenstand nach §§ 13, 13a bis 13d ErbStG steuerbefreit ist.[4]

 
Praxis-Beispiel

Gemischte Schenkung

V schenkte seinem Sohn S ein Grundstück (Verkehrswert und Steuerwert 1.000.000 EUR). S musste eine Grundschuld von 200.000 EUR übernehmen und dem Schenker ein lebenslanges Wohnrecht mit einem Kapitalwert von 200.000 EUR einräumen. Die Bereicherung beträgt (1.000.000 EUR – 200.000 EUR – 200.000 EUR =) 600.000 EUR.

[1] Vgl. dazu R 17 ErbStR 2003.
[2] Gesetz v. 24.12.2008, BGBl 2008 I S. 3018.
[3] R E 7.4 ErbStR 2019; zuvor bereits: R E 7.4 ErbStR 2011.

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