Lebzeitige Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem Familienheim sind von der Schenkungsteuer befreit.[1] Hierunter fallen insbesondere[2]:

  • Die Schenkung eines eigengenutzten Hauses oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung zu Allein- oder Miteigentum,
  • die Freistellung von eingegangenen Zahlungsverpflichtungen oder Grundstücksbelastungen aus dem Kauf oder Bau eines eigengenutzten Wohnobjekts oder
  • die Übernahme der gesamten Renovierungskosten oder Umbaukosten eines eigengenutzten Wohnobjekts.

Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Eigennutzung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer[3] gegeben sein.

Bei einer Teilvermietung von Räumen oder einer Teilnutzung für eigene gewerbliche oder berufliche Zwecke ist die Befreiung auf den eigenen Wohnzwecken dienenden Teil der Wohnung begrenzt.

Ein häusliches Arbeitszimmer steht jedoch der Steuerbefreiung nicht entgegen.

 
Wichtig

Familienheim

Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt (Beim Erwerb von Todes wegen durch Kinder bzw. Enkel ist nur eine – anteilige – Wohnfläche von 200 qm steuerfrei[4]). Eine Prüfung der Angemessenheit findet nicht statt. Während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft kann nacheinander mehrfach ein Familienheim zugewendet werden (kein Objektverbrauch). Für das begünstigt erworbene Grundstück besteht keine Behaltenspflicht. Die spätere Veräußerung oder eine Nutzungsänderung ist unbeachtlich, sofern kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten[5] vorliegt.

Nach einem Urteil der BFH kann ein Wohnrecht nicht dem Eigentum gleichgestellt werden, da der Gesetzgeber die Substanz der begünstigten Immobilien innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft erhalten möchte. Im entschiedenen Fall hatte der Ehemann (Erblasser) seinen Kindern durch Vorausvermächtnis jeweils Miteigentum an dem Grundstück vermacht und für die Ehefrau ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an der gemeinsam bewohnten Wohnung angeordnet.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge