11.1 Persönliche Freibeträge

Bei unbeschränkter Steuerpflicht erhält jeder Erwerber einen persönlichen Freibetrag – abhängig von seiner Steuerklasse.[1]

 
Erwerber   Freibetrag ab 1.1.2009 in EUR
Ehegatte oder Lebenspartner   500.000
Kind und Kind eines verstorbenen Kindes   400.000
Übrige Enkel   200.000
Übrige Personen der Steuerklasse I   100.000
Erwerber der Steuerklasse II   20.000
Erwerber der Steuerklasse III   20.000

Bei beschränkter Steuerpflicht erhielt früher jeder Erwerber unabhängig von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag von 2.000 EUR (§ 16 Abs. 2 ErbStG a. F.). Nach dem geltenden § 16 Abs. 2 ErbStG[2] erhält ein Erwerber im Fall der beschränken Steuerpflicht grundsätzlich den nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser (Steuerklasse, vgl. § 15 ErbStG) gestaffelten persönlichen Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 ErbStG. Dieser Freibetrag ist allerdings um einen bestimmten Teilbetrag zu mindern, wenn nicht der gesamte Vermögensanfall, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) besteuert werden kann. Zur Berechnung vgl. H E 16 ErbStH 2019.

 
Wichtig

Anspruch auf Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge stehen alle 10 Jahre nur einmal zur Verfügung.[3]

[2] In der Fassung des Gesetzes v. 23.6.2017, BGBl 2017 I S. 1682.

11.2 Steuerfreier Zugewinnausgleich

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft[1] und wird der Güterstand zu Lebzeiten beendet, z. B. durch Scheidung oder Wechsel zu einem anderen Güterstand, bleibt die güterrechtliche Ausgleichsforderung des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steuerfrei.[2] Entsprechendes gilt auch für eingetragene Lebenspartner.

11.3 Sachliche Steuerbefreiungen

Die einzelnen Steuerbefreiungen sind unabhängig voneinander. Eine Befreiung schließt also eine andere, eventuell weitergehende Befreiung nicht aus.

11.3.1 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände

Ein Erwerber der Steuerklasse I oder ein Lebenspartner kann Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zu einem Wert von 41.000 EUR steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände, z. B. auch Kunstgegenstände und Sammlungen, beträgt der Freibetrag 12.000 EUR.[1]

Ein Erwerber der Steuerklasse II oder III (Ausnahme: Lebenspartner) kann Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 EUR steuerfrei erwerben.

 
Wichtig

Beschränkung der Freibeträge

Die Freibeträge gelten nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

11.3.2 Familienheim

Lebzeitige Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem Familienheim sind von der Schenkungsteuer befreit.[1] Hierunter fallen insbesondere[2]:

  • Die Schenkung eines eigengenutzten Hauses oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung zu Allein- oder Miteigentum,
  • die Freistellung von eingegangenen Zahlungsverpflichtungen oder Grundstücksbelastungen aus dem Kauf oder Bau eines eigengenutzten Wohnobjekts oder
  • die Übernahme der gesamten Renovierungskosten oder Umbaukosten eines eigengenutzten Wohnobjekts.

Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Eigennutzung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer[3] gegeben sein.

Bei einer Teilvermietung von Räumen oder einer Teilnutzung für eigene gewerbliche oder berufliche Zwecke ist die Befreiung auf den eigenen Wohnzwecken dienenden Teil der Wohnung begrenzt.

Ein häusliches Arbeitszimmer steht jedoch der Steuerbefreiung nicht entgegen.

 
Wichtig

Familienheim

Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt (Beim Erwerb von Todes wegen durch Kinder bzw. Enkel ist nur eine – anteilige – Wohnfläche von 200 qm steuerfrei[4]). Eine Prüfung der Angemessenheit findet nicht statt. Während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft kann nacheinander mehrfach ein Familienheim zugewendet werden (kein Objektverbrauch). Für das begünstigt erworbene Grundstück besteht keine Behaltenspflicht. Die spätere Veräußerung oder eine Nutzungsänderung ist unbeachtlich, sofern kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten[5] vorliegt.

Nach einem Urteil der BFH kann ein Wohnrecht nicht dem Eigentum gleichgestellt werden, da der Gesetzgeber die Substanz der begünstigten Immobilien innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft erhalten möchte. Im entschiedenen Fall hatte der Ehemann (Erblasser) seinen Kindern durch Vorausvermächtnis jeweils Miteigentum an dem Grundstück vermacht und für die Ehefrau ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an der gemeinsam bewohnten Wohnung angeordnet.[6]

11.3.3 Weitere sachliche Befreiungen

Steuerfrei bleiben u. a.:

  • Der Erwerb von Grundbesitz, Kunstgegenständen und -sammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken ...

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