Begriff

Dem Begriff des Scheinunternehmens (Scheinfirma) kommt im Umsatzsteuerrecht eine besondere Bedeutung zu, da im Rahmen von Steuerprüfungen immer häufiger die Frage der Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geprüft wird, wenn für eine Leistung eine Rechnung vorgelegt wird, bei der der leistende Unternehmer nicht eindeutig identifizierbar ist. Zu prüfen ist in diesen Fällen, ob der Leistungsempfänger aufgrund eines Vertrauensschutztatbestands den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Von dem Begriff des Scheinunternehmens ist der Begriff des Strohmanns abzugrenzen, bei dem es sich um einen vorgeschobenen Unternehmer handelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ob es sich bei einem Handelnden um ein Scheinunternehmen handelt, ist nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 UStG zu bestimmen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers bestimmt sich nach den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG.

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