Leben die Eheleute getrennt, steht dem finanziell schlechter gestellten Ehepartner Unterhalt zu (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB).[1]

[1] OLG Koblenz, Beschluss v. 20.12.2017, 13 UF 202/17: Berechnung des Trennungsunterhalts bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Ehemanns.

5.1.1 Umfang und Dauer

Der Umfang des Trennungsunterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen, dem Erwerb und dem Vermögen beider Eheleute[1]:

Trennungsunterhalt in Form von Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt unter Berücksichtigung der Regelung aus einem vor der Ehe geschlossenen Ehevertrag. Ist zwischen den getrenntlebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Trennungsunterhalt kann von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden. In der Regel trifft auch den nicht berufstätigen Ehepartner bei längerer Trennung (ca. nach einem Jahr) die Verpflichtung, arbeiten zu gehen oder eine bestehende Teilzeitbeschäftigung auszudehnen. Auch hier kommt es auf die persönliche Situation an. Haben die Eheleute kleine Kinder, muss der bisher nicht berufstätige Ehepartner regelmäßig noch nicht arbeiten.

 
Hinweis

Kompletter Ausschluss des Getrenntlebendunterhalts ist nicht möglich

Gem. § 1614 BGB kann grundsätzlich auf den Unterhalt nicht für die Zukunft verzichtet werden. Diese Vorschrift gilt auch für den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) von Ehegatten. Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo (= Vereinbarung, den Trennungsunterhaltsanspruch nicht geltend zu machen) nicht umgangen werden.[2] Es aber ist zulässig, die Höhe des Unterhaltsanspruchs durch Vertrag abweichend von den üblichen Unterhaltssätzen zu vereinbaren (siehe Düsseldorfer Tabelle), sofern der Unterhaltsberechtigte infolge dieser Vereinbarung nicht auf öffentliche Mittel angewiesen ist.

5.1.2 Ermittlung des unterhaltsrelevanten Gewinns

In der Praxis gibt es häufig Streit darüber, wie der Gewinn bei Unternehmern zwecks Berechnung von Unterhaltsansprüchen des Unterhaltsberechtigten ermittelt wird. Grundsätzlich wird bei allen Selbstständigen (auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Ein-Mann-GmbH) das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen aus dem Durchschnittswert aus den letzten drei Geschäftsjahren gebildet.

  • Bei einem in der Aufbauphase befindlichen Unternehmen
  • oder bei stark schwankenden Gewinnen

können auch mehr oder weniger zurückliegende Geschäftsjahre zur Grundlage der Einkommensberechnung herangezogen werden.

 
Wichtig

Einkünfte des Unternehmers zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Ehepartners

Der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung ist der betriebliche Gewinn zugrunde zu legen, sodass die Gewerbesteuer vom unterhaltsrechtlichen Einkommen eines Einzelunternehmers in Abzug gebracht werden kann. Die Einkommensermittlung aus dem Durchschnitt mehrerer Jahre ist ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des Gewinns von Selbstständigen, um eine Schätzung des aktuellen und zukünftigen Einkommens bei stark schwankenden Einkünften vornehmen zu können. Betriebsbedingte Ausgaben Selbstständiger können zu ersparten Aufwendungen im privaten Lebensbereich führen und daher den unterhaltsrechtlichen Gewinn erhöhen.[1]

Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich abgezogen werden und sind auch unterhaltsrechtlich voll zu berücksichtigen.

Lineare Abschreibungen für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter sind in der Regel ebenfalls abzugsfähig.

Abschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind berücksichtigungsfähig.

 
Praxis-Tipp

Rechtsprechung/Leitlinien des zuständigen OLG lesen bzw. prüfen lassen

Diverse Oberlandesgerichte geben eigene unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate heraus. So sagt das OLG Koblenz: Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip); bei Selbstständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip).

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