§ 162 AO kommt insbesondere bei der Steuerfestsetzung sowie bei der gesonderten bzw. gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Anwendung. Dabei sind sowohl der veranlagende Steuerbezirk als auch die Außenprüfung zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen berechtigt. Im Haftungsverfahren können die Besteuerungsgrundlagen des Steueranspruchs geschätzt werden, der seinerseits dem Haftungsanspruch zugrunde liegt.[1]

Anwendung findet § 162 AO ferner im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 365 Abs. 1 AO) sowie im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 96 Abs. 1 FGO).

 
Hinweis

Verständigung im Schätzwege

§ 162 AO hat zur Erledigung außergerichtlicher wie auch gerichtlicher Rechtsbehelfe eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Häufig geht es in derartigen Verfahren nicht um reine Rechtsfragen, sondern um – streitige – Sachverhaltsfeststellungen. Hier erfolgt dann nicht selten eine Verfahrenserledigung, indem sich die Parteien im Schätzwege verständigen, z. B. auf eine bestimmte Einnahmen- oder Kostenhöhe.

Im Steuerstrafverfahren findet § 162 AO keine Anwendung, da der Strafrichter die Besteuerungsgrundlagen, die für die Steuerverkürzung maßgebend sind, aufgrund freier Beweiswürdigung selbstständig ermitteln muss (§ 261 StPO).

Bei Feststellung einer Steuerhinterziehung im Besteuerungsverfahren (im Hinblick auf die dann geltende 10-jährige Festsetzungsfrist) ist der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten. Hieraus folgt, dass bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung im Schätzungswege nicht zulässig ist. Dem Steuerpflichtigen kann daher (anders als bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO) die Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dies gilt auch für die Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten i. S. v. § 90 Abs. 2 AO.[2]

[1] BFH, Urteil v. 17.3.1994, V 39/92, BStBl 1994 II S. 538.

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