Ein Abzug von Schadensersatz kann als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen, wenn er zwangsläufig erwächst und der Verpflichtete den Schaden weder vorsätzlich noch leichtfertig (grob fahrlässig) verursacht hat.[1]

 
Wichtig

Vorsätzliche Straftaten

Bei Schadensersatz wegen vorsätzlicher Straftaten wie Untreue oder Unterschlagung fehlt es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit.[2] Einfache Fahrlässigkeit ist unschädlich.

Muss Schadensersatz aufgrund Gefährdungshaftung, z. B. als Tierhalter, geleistet werden, wird eine außergewöhnliche Belastung ebenfalls im Allgemeinen verneint.[3]

Besteht der Schadensersatz in nachträglichen Unterhaltszahlungen, ist für den Abzug die gesetzliche Sonderregelung gem. § 33a EStG maßgebend.[4]

[3] Baldauf in Brandis/Heuermann, EStG/KStG/GewStG, § 33 EStG Rz. 295 "Schadensersatz", Stand 168. Lieferung August 2023.

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