Zeitlich gestreckte Auszahlungen und die Zunahme der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei privater Vermögensumschichtung wird allgemein nicht besteuert.[1] Insoweit ist bei allen nicht einkunftsbezogenen Schadensrenten keine Besteuerung durchzuführen. Zu nennen sind hier Folgende:
- Schadensersatzrente zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, z. B. Mehrbedarfsrente[2];
- Ablösung einer Schadensersatzrente durch eine Kapitalabfindung[3];
- Schmerzensgeldrenten[4];
- Unterhaltsrenten[5];
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung[6]
[7]
Sprau, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2023, § 843 BGB Rz. 1ff,
BFH, Urteil v. 14.12.1994, X R 106/92, BStBl 1995 II S. 410.
Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2023, § 253 BGB RZ. 4ff,
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