Wie Sale-and-lease-back-Geschäfte umsatzsteuerlich zu behandeln sind, hängt entscheidend von den vertraglichen Vereinbarungen ab, vor allem ist maßgebend, ob das wirtschaftliche Eigentum dort bleibt, wo es vorher war, oder ob es wechselt.[1] Insofern gelten die obigen Ausführungen zur ertragsteuerlichen Behandlung im Wesentlichen auch für umsatzsteuerliche Fragen. Zentrale Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung kommt einem Urteil des BFH vom 9.2.2006 zu,[2] Weitere zentrale Ausführungen finden sich in einem Urteil des BFH vom 16.4.2008.[3]

[1] Hierzu auch Lehr/Schäfer-Elmayer, Umsatzsteuer beim Sale-and-lease-back: Die aktuelle Verwaltungsauffassung aus Sicht der Beraterpraxis, DStR 2017, S. 1142; dies., Leasinggeschäfte in der umsatzsteuerlichen Beratungspraxis, DStR 2020 S. 1711.
[2] BFH, Urteil v. 9.2.2006, V R 22/03, BStBl 2006 II S. 727.

Zu diesem Urteil vgl. Vosseler, Umsatzsteuerliche Behandlung von Sale-and-Lease-back-Geschäften – Zur Reichweite eines BFH-Urteils vom 9.2.2006, DStR 2007 S. 188.

[3] BFH, Urteil v. 16.4.2008, XI R 56/06, BStBl 2008 II S. 909.

Zu diesem Urteil vgl. Klein, Umsatzsteuerliche Probleme bei Sale-and-lease/buy-back Fällen unter besonderer Berücksichtigung des BFH Urteils vom 16.4.2008, DStR 2008 S. 2348.

3.1 Wirtschaftliches Eigentum verbleibt beim Leasing-Nehmer

Veräußert ein Unternehmer beispielsweise Gegenstände seines betrieblichen Anlagevermögens an einen anderen Unternehmer und least diese wieder zurück, liegt kein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum weiterhin beim Veräußerer (= Leasing-Nehmer) der Anlagegegenstände verbleibt.[1] Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich in diesem Fall lediglich um eine besondere Form der Finanzierung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt.[2]

Sehen die vertraglichen Vereinbarungen vor, dass der Verkäufer weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer der veräußerten Gegenstände bleibt, hat das umsatzsteuerlich folgende Konsequenzen:

  • Verkauf der Wirtschaftsgüter: Beim Verkauf an den Leasing-Geber darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
  • Leasing-Raten: Für die in Rechnung gestellten Leasing-Raten darf keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden.
  • Rückverkauf: Wird der Leasing-Gegenstand am Ende des Leasing-Zeitraums wieder zurückveräußert, liegt auch hierin kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang.
  • Vorsteuer: Weder aus dem An- und Verkauf noch aus den laufenden Leasing-Raten steht den Vertragsparteien ein Vorsteuerabzug zu.

Ist das wirtschaftliche Eigentum bei einem Sale-and-lease-back-Geschäft nicht auf den Leasing-Geber übergegangen, gilt für dennoch ausgewiesene Umsatzsteuer in diesem Zusammenhang § 14c Abs. 2 UStG. Danach wird die Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller geschuldet.[3]

 
Praxis-Tipp

EuGH zum Verbot der rückwirkenden Rechnungsberichtigung

Der Bundesfinanzhof wies in seinem Urteil jedoch darauf hin, dass die fehlerhaften Rechnungen unter den Voraussetzungen des § 17 UStG[4] berichtigt werden dürfen. Allerdings durften – zumindest nach alter Rechtsauffassung – die Rechnungen nicht rückwirkend berichtigt werden.[5] Dieses Verbot der rückwirkenden Berichtigung ist allerdings in der Zwischenzeit aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zweifelhaft bzw. in Teilen offensichtlich hinfällig. Der BFH hat denn auch in der Zwischenzeit eine rückwirkende Berichtigung von Rechnungen anerkannt.[6] Dies ist eine Folge der geänderten Rechtsprechung des EuGH.[7] Allerdings ist im Einzelnen noch strittig, in welchem Umfang eine rückwirkende Berichtigung möglich ist. Die weitere Entwicklung bleibt nach wie vor abzuwarten.[8]

[1] Abschn. 3.5. UStAE
[3] Korn, in Bunjes, UStG, 22. Aufl. 2023, § 14c Rz. 58ff.
[7] EuGH v. 15.9.2016, C 518-14, Senatex, BFH/NV 2016, S. 1870.
[8] Zum aktuellen Stand vgl. Korn, in Bunjes, UStG, 22. Aufl. 2023, § 14c UStG Rz. 40ff.

3.2 Umsatzsteuerfreiheit nicht die Regel

Ob es beim Verkauf eines Wirtschaftsguts im Rahmen von Sale-and-lease-back-Geschäften zu einer Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Erwerber kommt, hängt von der Erscheinungsform des Leasing-Vertrags ab. Ob bei einem Leasing-Geschäft eine Übertragung der Verfügungsmacht und damit eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung stattfindet, soll sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse richten. In der Praxis werden die Betriebsprüfer bzw. die Umsatzsteuersonderprüfer des Finanzamts besonderes Augenmerk auf die inhaltliche Vereinbarung des Leasing-Vertrags richten.[1]

Einige interessante Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von sale-and-lease-Geschäften hat der BFH in 2018 getroffen.[2] Gegen die Vorinstanz[3] entschied der BFH, dass bei eine sale-and-lease-back-Geschäft dieses als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers gesehen werden kann, so dass es zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung komm...

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