Von Teilamortisationsverträgen spricht man, wenn die vereinbarten Leasingraten nur einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers decken.[1] Bei einem solchen Vertrag über bewegliche Wirtschaftsgüter gelten dabei grundsätzlich die bei Vollamortisationsverträgen dargestellten Kriterien entsprechend. Allerdings gibt es Besonderheiten, etwa in den Fällen einer Grundmietzeit über 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Erfolgt bei Vollamortisationsverträgen stets eine Zurechnung zum Leasingnehmer, wird bei Teilamortisationsverträgen auf die Verwertung des Gegenstandes abgestellt. Insbesondere hängt die Zurechnung davon ab, ob ein Andienungsrecht des Leasinggebers besteht oder wer einen Mehrerlös aus der Veräußerung erhält.

Bei Teilamortisationsverträgen über unbewegliche Leasinggegenstände wird für die Zurechnung auf das Gebäude abgestellt.[2] Abweichend von der Behandlung bei Vollamortisationsveträgen erfolgt also grundsätzlich keine Aufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäuden.[3] Bei einer Grundmietzeit bis 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erfolgt grundsätzlich eine Zurechnung beim Leasinggeber. Ausnahmen gibt es beim Spezialleasing, bei einer Grundmietzeit über 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sowie bei Verträgen mit einer Kauf- bzw. Mietverlängerungsoption.[4]

[1] Justhoven/Meyer in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Auflage 2022, § 246 HGB Rz. 71;
[2] Suchanek, in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl. 2023, § 246 HGB Rz. 291.
[3] Linde/Dörschell, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 246 HGB Rz. 49,

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[4] Linde/Dörschell, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 246 HGB Rz. 49..

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