Ändert das Finanzamt die Anrechnungsverfügung des Einkommensteuerbescheids, kann sich dies auf verwirkte Säumniszuschläge auswirken[1]:
- Im Fall einer Nachforderung durch Korrektur der Anrechnungsverfügung können Säumniszuschläge erst ab der neuen Fälligkeit erhoben werden. Eine rückwirkende erhöhende Anpassung verwirkter Säumniszuschläge kommt nicht in Betracht.
- Bei nachträglicher Anrechnung von Körperschaftsteuer und Steuerabzugsbeträgen, die bisher nicht angerechnet werden durften, soll aus Vereinfachungsgründen auch eine rückwirkende Minderung der Säumniszuschläge erfolgen.
- Die nachträgliche Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen auf in der Abschlussrechnung enthaltene "rückständige Vorauszahlungen" mindert nicht nur die auf die – einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällige – Abschlusszahlung berechneten Säumniszuschläge, sondern auch Säumniszuschläge, die – ab Bekanntgabe der Jahres-Steuerfestsetzung – auf den Teil der Nachforderung berechnet werden, der den rückständigen Vorauszahlungen entspricht. Für die Zeit vor Bekanntgabe der Jahres-Steuerfestsetzung kann die nachträgliche Anrechnung von Abzugssteuern jedoch nicht zu einer rückwirkenden Herabsetzung von Säumniszuschlägen führen.
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