Entscheidungsstichwort (Thema)

8,2 Hekar großer, vor 40 Jahren erworbener und bisher nicht selbst bewirtschafteter Wald als forstwirtschaftlicher Betrieb aufgrund einer generationenübergreifenden Ertragsprognose. bei verspäteter Abschlussmeldung kein ermäßigter Steuersatz bei Schäden im Wald infolge höherer Gewalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Früher von den Großeltern bewirtschaftete, von den Steuerpflichtigen vor ca. 40 Jahren erworbene, schmale, dicht und wild bewachsene Waldgrundstücke können auch dann einen forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG darstellen, wenn die Steuerpflichtigen selbst bislang keine Bewirtschaftungsmaßnahmen vorgenommen, den Wald bislang nur zu persönlichen Erholungszwecken genutzt haben, jetzt infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung) erstmals Einnahmen aus dem Verkauf des Bruchholzes erzielen und auf Basis einer generationenübergreifenden Ertragsprognose eine Gewinnerzielungsabsicht zu bejahren ist (im Streitfall: Annahme einer durchschnittlichen Umtriebszeit von 105 Jahren für den vorherrschenden Baumbestand von Kiefern und Fichten, angenommener Zuwachs von 9,25 Festmeter/Jahr und ha für Kiefern und von 15,51 Festmeter/Jahr und ha für Fichten).

2. Die Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz für Schäden infolge höherer Gewalt nach § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG (unverzügliche Schadensmeldung an die zuständigen Finanzbehörde, nach der Aufarbeitung noch ein mengenmäßiger Nachweis des Schadens) ist nicht erfüllt, wenn der Land- und Forstwirt erst nach mehr als zwei Jahren nach mehrmaliger Aufforderung seitens des Finanzamtes Rechnungen über Verkaufserlöse vorlegt. Eine Ausnahme für zu spät und nicht in der gebotenen Form erbrachte Abschlussmeldungen ist weder gesetzlich noch in Verwaltungsanweisungen vorgesehen.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Alt. 2, § 15 Abs. 2, § 34b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 4 Nrn. 1-2; EStDV § 51 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid für 2013 über Einkommensteuer vom 23.4.2015 (Bl. 2 der Rechtsbehelfsakten) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018 (Bl. 89 der Rechtsbehelfsakten). Streitig ist, ob die Kläger Einkünfte aus einem Forstbetrieb erzielen sowie die Anwendung des Steuersatzes des § 34b EStG bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen).

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung; der Kläger zusätzlich sonstige Einkünfte aus dem Bezug der gesetzlichen Altersrente. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks mit einer Größe von 20,86 ha in X., Gemarkung Y. (Flurstück 280/12) auf dem sich ihr Wohnhaus befindet sowie landwirtschaftlicher Flächen mit einer Größe von 1,36 ha in X., Gemarkung Y. (Flurstück 458), die verpachtet werden. Daneben sind die Kläger Eigentümer von Forstgrundstücken in X., Gemarkung Y. (Flurstücke 456 und 457 mit einer Größe von insgesamt ca. 8,2 ha), die sie im Jahr 1974 erworben haben. Auf der Fläche stehen Kiefern und Fichten mit einem Alter von 50 bis 100 Jahren.

Mit Schreiben vom 14.2.2013 unter Verwendung des Formularvordrucks ESt 20 zeigte der Kläger am 18.2.2013 gegenüber dem Landesamt für Steuern und Finanzen … Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung) für die Flurstücke 456 und 457 mit einer Schadensfläche von 3,7 ha an. Als Schadensursache gab er Schneebruch und eine geschätzte Höchstschadensmenge von 100 FM an. In der Folgezeit gingen keine weiteren Unterlagen oder Anzeigen beim Landesamt für Steuern und Finanzen ein.

Am 11.9.2014 haben die Kläger die Einkommensteuererklärung 2013 beim Finanzamt eingereicht. Im Begleitschreiben hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass die Kläger Einnahmen aus Holzverkäufen gehabt hätten. Dabei habe es sich um einmalige Einnahmen aus Kalamitätsnutzung gehandelt, die nicht der Einkommensteuer unterlägen. Im Besteuerungsverfahren hat der Klägervertreter mit Schreiben vom 24.3.2015 (Bl. 31 der Einkommensteuerakten) vier Rechnungen des Forstbetriebs … vorgelegt, an die das Holz „ab Stock” veräußert wurde.

Rechnung vom 20.6.2013

… EUR

Rechnung vom 5.7.2013

… EUR

Rechnung vom 5.7.2013

… EUR

Rechnung vom 22.7.2013

… EUR

Gesamt

… EUR

Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass insgesamt 269,109 FM und 193,248 RM Kiefer und 22,81 RM Birke veräußert wurden.

Die Kläger haben nach ihren Angaben in den Folgejahren folgende Gewinne aus Holzverkäufen erzielt:

Wirtschaftsjahr

2014/2015

… EUR

2015/2016

… EUR

2016/2017

… EUR

2017/2018

… EUR

Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 25.2.2019 des Steuerberaters der Kläger an den Beklagten verwiesen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23.4.2015 hat der Beklagte die Einkommensteuer in Höhe von … EUR festgesetzt. Von den Einnahmen aus der Holzveräußerung in Höhe von … EUR wurden … EUR als pauschale...

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