rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA bei Scheckzahlungen privater Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers auf dem Geschäftskonto der GmbH sowie bei nachträglicher Minderung des Kaufpreises aus einem Grundstücksgeschäft der GmbH mit einer ebenfalls dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden anderen Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH Verrechnungsschecks, durch die ein Autokauf eines Angehörigen bezahlt sowie das Grundkapital einer dem Alleingesellschafter als Treugeber zuzurechnenden weiteren Gesellschaft einbezahlt wurden, zur Einlösung in die Buchhaltung der GmbH gegeben, ohne zu bestimmen, dass der Scheckbetrag als Forderung der Gesellschaft auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters zu verbuchen sei, und wurde die Vorgänge tatsächlich auch nicht auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters, sondern zunächst erfolgsneutral als durchlaufende Posten verbucht, später aber gewinnwirksam durch eine Einzelwertberichtigung wieder ausgebucht, so liegen insoweit dem Gesellschafter zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttungen vor.

2. Der nachträglichen Behauptung des Gesellschafter-Geschäftsführers, er habe von der GmbH ein Darlehen erhalten und dieses sei lediglich falsch verbucht worden, kann nicht gefolgt werden, wenn der Gesellschafter nicht für eine entsprechende Verbuchung gesorgt hat.

3. Ist der Steuerpflichtige alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, sind ihm als Treugeber auch sämtliche Anteile einer anderen Gesellschaft (Gesellschaft 2) zuzurechnen und verkauft die GmbH Grundbesitz, der zivilrechtlich nicht in ihrem Eigentum steht, als Nichtberechtigte an die Gesellschaft 2, so liegt eine dem Steuerpflichtigen – als der Gesellschaft 2 nahestehenden Person – zuzurechnende vGA vor, wenn der Steuerpflichtige schon vor der Kaufpreiszahlung für eine Eigentumsumschreibung des Grundbesitzes von der GmbH auf die Gesellschaft 2 gesorgt und wenn die GmbH nach der Eigentumsumschreibung ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Grund auf einen Teil ihrer Kaufpreisforderung gegen die Gesellschaft 2 verzichtet hat.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2014; Aktenzeichen VIII R 45/11)

BFH (Urteil vom 02.12.2014; Aktenzeichen VIII R 45/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger im Jahre 2002 durch die Begebung von Schecks, die auf dem Geschäftskonto der FR GmbH eingelöst wurden, und im Jahre 2006 durch die Veräußerung mehrerer Grundstücke auf die ZI AG, Zl. im Kanton Z.-Ausland, zu einem Kaufpreis von (nur) 6.150.000 Euro verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen sind.

Die FR wurde durch notariellen Vertrag v. 13.12.2000 mit dem Kläger als einzigem Gesellschafter gegründet. Sie erwarb mit Vertrag vom selben Tag von der KW GmbH die gesamten betriebsnotwendigen Aktiva und sämtliche Passiva. Vertragsgegenstand war auch ein Grundstückskomplex B.-Str. in C.. Der Vertrag kam durch entsprechende Erklärung allein des Klägers zustande, der Geschäftsführer beider Vertragsparteien war.

Die ZI wurde als S.-ausländische Aktiengesellschaft am 27.2.2004 gegründet. Ihr sollte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzgesellschaft der Grundstückskomplex B.-Str. in C. übertragen werden. Alleiniger Gesellschafter der ZI wurde der in Z.-Ausland ansässige Rechtsanwalt K.. Dieser Gesellschafter schloss vor der Gründung der ZI mit der Ehefrau des Klägers und S. W. einen Mandats- und Treuhandvertrag, demzufolge der beauftragte K. die Aktien hälftig für die Ehefrau des Klägers und S. W. hielt und sich deren Weisungen unterwarf. Durch einen Nachtrag zum Mandats- und Treuhandvertrag aus dem Juli 2007 erwarb K. zu einem Fünftel die wirtschaftliche Berechtigung an der ZI. Die Verpflichtung, jeweils 40 % der Anteile für die Ehefrau des Klägers und S. W. zu verwalten, wurde bestätigt.

Sowohl über das Vermögen der FR als auch über das Vermögen der ZI wurde inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Jahr 2002 bezahlte der Kläger einen Pkw, der für seinen Schwiegervater erworben wurde, mittels eines Verrechnungsschecks über 27.366 Euro. Aus der Kopie des Schecks, die in die Buchhaltung der FR gelangte, ist nur der Scheckbetrag ersichtlich. Andere Angaben, etwa zum Aussteller oder zum Ausstellungsdatum, fehlen. Der Scheckbetrag wurde dem Geschäftskonto der FR bei der B.-Bank belastet.

In der Buchhaltung der FR wurde dieser Vorgang wie folgt erfasst: Auf dem Konto A) Durchlaufender Posten (Kontenblatt hergestellt am 8.8.2006) wurde zum 8.2. ein Soll von 27.366 Euro gebucht. Als Buchungstext ist angegeben: „VS GF”. Als Gegenkonto ist B) genannt.

Am 3.4.2002 stellte die FR durch den Kläger einen Verrechnungsscheck über 76.694 Euro aus, der in Z.-Ausland eingelöst wurde. In der Buchhaltung der FR wurde dieser Vorgang wie folgt erfasst: Auf dem Konto A) Durchlaufender Posten (Kontenblatt herges...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge