rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

 

Tenor

1. Der Feststellungsbescheid … in Gestalt der Einspruchsentscheidung … wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Feststellungsbescheid zur Investitionszulage 1992 betreffend … Gesellschaft mit beschränkter Haftung … über deren Vermögen mit Beschluß des Amtsgerichtes … das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger ist zum Verwalter über das Vermögen der adlatus bestellt.

Die … deren Unternehmensgegenstand die Aus- und Fortbildung von Umschülern und sonstigen Bildungsinteressenten, die Durchführung von Seminaren und Kursen zur Erlangung beruflicher Qualifikationen und die sonstige Betätigung als Bildungsträger war; hatte für das Jahr 1992 in zwei Anträgen vom 05. Juli 1993 Investitionszulage beantragt (erster Antrag: Investitionszulage in Höhe von DM … = 12 % von DM … und 8 % von DM … zweiter Antrag: Investitionszulage in Höhe von DM … = 12 % von DM …

Mit Bescheid vom … gewährte der Beklagte – das Finanzamt – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Investitionszulage in Höhe von DM … (12 % von DM … und 8 % von DM …))

Nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der … meldete das Finanzamt – neben anderen Forderungen – den Rückforderungsanspruch betreffend die Investitionszulage 1992 zum Forderungsverzeichnis an. Nachdem die Forderung im Prüftermin bestritten worden war, stellte das Finanzamt diese mit Bescheid vom 15. September 1995 gem. § 251 Abs. 3 AbgabenordnungAO –, § 11 Abs. 3 Gesamtvollstreckungsordnung – GesO – als bevorrechtigte Forderung im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO fest. Der Kläger legte mit Schreiben vom 20. September 1995 Einspruch ein, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 02. Januar 1997 als unbegründet zurückwies. Hiergegen wendet sich die Klage vom 22. Januar 1997.

Unstreitig ist nunmehr, daß Wirtschaftsgüter im Wert von DM … die Gegenstand des ersten Investitionszulageantrages waren, im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens in Anlagevermögen von Betrieben bzw. Betriebsstätten im Fördergebiet veräußert worden sind. Ebenso unstreitig ist, daß der Kläger den Verbleib der übrigen Wirtschaftsgüter, insbesondere aus dem zweiten Investitionszulagenantrag, nicht hat darlegen können. Auf die Darlegungen des Klägers mit Schriftsatz vom … und die Stellungnahme des Finanzamtes vom … wird ergänzend Bezug genommen.

Die Verwertung der Wirtschaftsgüter erfolgte zum Teil durch einen hierzu beauftragten Versteigerer. Das von der adlatus betriebene Dentallabor wurde vom Verwalter zunächst vermietet. Die Hotelfachschule wurde in Teilbereichen fortgeführt. Auf den Bericht zur Gläubigerversammlung … wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die Feststellung des Rückforderungsanspruchs als bevorrechtigt im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO unzutreffend sei. Diese Regelung erfasse nur Steuern und Abgaben, welche im letzten Jahr vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung fällig geworden sind, als bevorrechtigt. Bei der Investitionszulage handele es sich jedoch nicht um eine Steuer oder Abgabe, sondern vielmehr um eine Subvention. Demgemäß sei auch der Anspruch auf Rückzahlung der Investitionszulage kein Steuer- bzw. Abgabenanspruch. Die Investitionszulage sei ein Zuschuß, mit dem sich der Zuschußgeber am Risiko des Zuschußnehmers beteiligen wolle. Zudem sei anerkannt, daß Abgaben mit Entgeltcharakter, die Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sind, keine Bevorrechtigung im Insolvenzverfahren zukomme.

Weiterhin führe auch die Auslegung der GesO im Lichte der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung zu dem Schluß, daß der Rückerstattungsanspruch des Beklagten keine Bevorrechtigung gem. § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO genieße.

Desweiteren könne die von § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO geforderte Fälligkeit erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetreten sein, so daß auch aus diesem Grunde die Anwendung des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO ausscheide.

Ferner sei in der Verwertung der Vermögensgüter keine zulagenschädliche Verwendung zu sehen, da § 2 InvestitionszulagengesetzInvZulG – verlange, daß die Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen eines Betriebes verbleiben, so daß eine Zuordnung der Gegenstände zum Anlagevermögen anderer Betriebe mit Sitz im Fördergebiet unschädlich sei. Insoweit er eine entsprechende Verwertung dargetan habe, fehle es bereits an einem Rückforderungsanspruch des Beklagten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Feststellungsbescheid … in der Gestalt der

Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, daß § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO trotz des nicht identischen Wortlautes inhaltlich mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 Konkursordnung – KO – übereinstimme. Unter Öffentlichen Abgaben im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO und damit auch von § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO seien Steuern und steuerähnli...

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