Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Rückgängigmachung des Erwerbs eines Grundstücks kein Erlass der für die Zeit von der Fälligkeit der zunächst festgesetzten Grunderwerbsteuer bis zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung entstandenen Säumniszuschläge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der Erwerber eines Grundstücks vom Kaufvertrag zurückgetreten, die Grunderwerbsteuerfestsetzung rückgängig gemacht worden und wurde die zunächst festgesetzte Steuer nicht bezahlt, so besteht kein Anspruch aus sachlichen Billigkeitsgründen auf Erlass der Säumniszuschläge, soweit sie auf den Zeitraum von der Fälligkeit der zunächst festsetzten Steuer bis zum Zeitpunkt des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag entfallen.

2. Insoweit ist unerheblich, dass möglicherweise von Anfang an Zweifel an der Erfüllbarkeit des Kaufvertrags bestanden und dass die Parteien des Kaufvertrags eine anderweitige Verwertung des Grundstücks verhindern wollten und deswegen ggf. keine anderen Handlungsalternativen hatten.

 

Normenkette

AO §§ 227, 240 Abs. 1 Sätze 1, 4, § 5; FGO § 102; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den mit Einspruchsentscheidung vom 20.12.2007 bestätigten Verwaltungsakt vom 05.09.2006, mit dem der Beklagte den Antrag auf Erlass eines Säumniszuschlages i.H. von zuletzt 3.471,67 EUR (6.790 DM) abgelehnt hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den ablehnenden Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung Bezug genommen (Rechtsbehelfsakte Bl. 72 ff., 93 ff.). Der Säumniszuschlag ist entstanden im Zusammenhang mit einer Grunderwerbsteuerfestsetzung i.H. von 679.000 DM für den Erwerb eines Grundstücks in B durch die Klägerin aufgrund eines notariellen Kaufvertrages vom 29.01.1999. Auf die jeweils mit Bescheiden des FA G vom 13.08.1999 den Gesellschaftern der Klägerin bekannt gegebene Grunderwerbsteuerfestsetzung und den notariellen Kaufvertrag wird Bezug genommen (Rechtsbehelfsakte Bl. 2 ff., 19, 21). Die Grunderwerbsteuerfestsetzung ist mit Bescheiden des FA G vom 01.11.1999 nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs aufgehoben worden (Rechtsbehelfsakte Bl. 29, 30), nachdem im Verlauf des gegen die Steuerfestsetzung gerichteten Einspruchsverfahrens die Gesellschafter der Klägerin zunächst u.a. erklärt hatten, es müsse geprüft werden, ob der Kaufvertrag, der eventuell rückabgewickelt werden müsse, überhaupt erfüllt werden könne (Schreiben vom 29.08.1999, Rechtsbehelfsakte Bl. 34f.), und schließlich mit Schreiben vom 08.10.1999, dem Finanzamt mitgeteilt am 11.10.1999, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatten (vgl. Rechtsbehelfsakte Bl. 44, 45). Von den auf die am 16.09.1999 fällig gewordene Grunderwerbsteuerforderung zunächst angeforderten Säumniszuschlägen i.H. von 13.580 DM hatte das Finanzamt mit Verfügung vom 27.01.2000 einen auf die Zeit ab der Rücktritterklärung entfallenden Teilbetrag i.H. von 6.790 DM erlassen. Den Antrag der Klägerin auf Erlass des verbleibenden Betrages i.H. von 6.790 DM für den ersten Monat der Säumnis hat der Beklagte mit den angefochtenen Entscheidungen abgelehnt.

Mit der am 28.01.2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Erlass des Säumniszuschlages weiter. Sie macht geltend, auch unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren, es stelle sich die Frage nach einem möglichen Alternativverhalten, wenn sich die Parteien die Option auf eine Erfüllung des Vertrages offen halten, andererseits sich aber auch im Sinne des Kaufvertrages hätten binden wollen, um eine andere Verwertung des Grundstücks zu verhindern. In der hier vorliegenden Situation, in der innerhalb der Rechtsmittelfrist noch nicht erkennbar sei, ob der Grundstückskaufvertrag vollzogen werde oder nicht, entspreche es der Billigkeit, für eine Steuer, die gar nicht angefallen sei, auch keine Säumniszuschläge zu erheben. Das Vorbringen des Beklagten gehe an der Klagebegründung vorbei; die Frage, wie bei dem gegebenen Sachverhalt ein Alternativverhalten sinnvollerweise ausgesehen hätte, werde nicht beantwortet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsaktes vom 05.09.2006 und der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2007 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer aufgrund des Bescheides vom 13.08.1999 in Höhe von jetzt noch 3.471,67 EUR zu erlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Erlassvoraussetzungen hätten frühestens mit Kenntnis der den Aufhebungsanspruch begründenden Tatsachen, also frühestens ab Eingang der Rücktrittserklärung, vorgelegen. Ohne Angaben und Nachweise über die Rückabwicklung des Kaufvertrages sei ein Erstattungsanspruch in Folge der Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides nicht hinreichend sicher gewesen. Erst aufgrund der vorgelegten Rücktrittserklärung habe das Finanzamt davon ausgehen können, dass die wirtschaftlichen Folgen des Grundstück...

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