rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Anteilen an einer vermögenverwaltenden, gewerblich geprägten GmbH & Co. KG keine den Übernehmer zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübertragung. langfristiger Pachtvertrag über wesentliche Betriebsgrundlagen kein ausreichender Grund zur Annahme einer faktischen Beherrschung des pachtenden Betriebsunternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Übertragung von Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften, die eine land- und fortwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, gegen Versorgungsleistungen liegt nur dann eine den Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. a EStG in der ab 2008 gültigen Fassung zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübertragung vor, wenn die Personengesellschaft originär gewerblich tätig ist, z. B. als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, oder aufgrund der Abfärbewirkung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich tätig ist, nicht aber bei Übertragung von Anteilen an einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lediglich gewerblich geprägten Personengesellschaft.

2. Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille als Voraussetzung für eine enge personelle Verflechtung und damit für eine Betriebsaufspaltung tritt am klarsten bei Beteiligungsidentität zutage, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind, kann aber auch bei Beherrschungsidentität vorhanden sein, wenn die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebskapitalgesellschaft ihren Willen durchzusetzen.

3. Bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch eine GmbH & Co. KG an eine GmbH liegt mangels personeller Verflechtung keine Betriebsaufspaltung vor, wenn die mehrheitlich an der GmbH & Co. KG beteiligte Gesellschafterin nicht auch an der GmbH beteiligt ist, den auf 15 Jahre geschlossenen Pachtvertrag nur bei einer Vertragsverletzung der GmbH vorzeitig beenden kann und somit weder aufgrund des Pachtvertrags noch aufgrund anderer ersichtlicher Umstände in der Lage ist, ihren Willen bei der GmbH auch ohne eine Beteiligung an der GmbH faktisch durchzusetzen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 10 Ab S. 2 Buchst. a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 1-2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Vermögensübertragung.

Die Klägerin war zu jeweils 20% an einer GmbH Co. KG (künftig: KG) und deren Komplementär-GmbH (künftig: GmbH) beteiligt. Weitere Beteiligte waren ihr Bruder E (jeweils zu 20%) und ihre Mutter B (zu jeweils 60%).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Dezember 2008 übertrug B im Wege der vorweggenommenen Erbfolge jeweils 50% ihrer Anteile an der KG und der GmbH auf die Klägerin und ihren Bruder, so dass diese nunmehr jeweils zu 50% beteiligt waren. Unter „IV. Dauernde Last” verpflichteten sich die Klägerin und E ab 2. Januar 2009 der Übertragenden jeweils EUR 1.750 monatlich auf deren Lebensdauer zu zahlen. Der Ehemann von B genehmigte die Übertragung.

Die KG verpachtete sämtliche, ihr zustehenden Grundstücke und Gebäude einschließlich technischer Anlagen seit 1. Februar 1995 an die C GmbH. Hieran war B weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt oder zur Vertretung befugt. E (bis 22. Januar 2009, Eintrag im Handelsregister) und die Klägerin waren Geschäftsführer der C GmbH, deren Alleingesellschafterin die D GmbH & Co. KG (künftig: D KG) war.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte die Klägerin für das Streitjahr einen Betrag von EUR 21.000 als dauernde Last bei den Sonderausgaben geltend, den der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid zunächst berücksichtigte. Der Beklagte führte wegen dieser Frage bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Übertragung der Anteile an der GmbH nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 1a c EStG falle, da die Klägerin schon nicht mindestens 50% übertragen erhalten habe. Aber auch die Übertragung der Anteile an der KG sei deswegen nicht begünstigt, da diese keine Tätigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübe. Da die Übertragende an der C GmbH nicht beteiligt gewesen wäre, sei die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft (= C GmbH) nach Übertragung nicht weiterhin der Besitzgesellschaft (= KG) zuzurechnen.

Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und setzte mit Bescheid vom … für 2009 die Einkommensteuer ohne die Berücksichtigung der Sonderausgaben in Höhe von EUR 21.000 fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, soweit es um eine begünstigte Übertragung der Anteile an der KG geht, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückwies.

Die Klägerin trägt vor, dass der Anteil an der KG begünstigt übertragen werden konnte, weswegen eine dauernde Last von EUR...

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