rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungekürzter Eigenheimzulageanspruch bei Errichtung eines Gebäudes durch einen Miteigentümer aufgrund wirtschaftlichen Eigentums infolge eines gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs hinsichtlich der Baukosten gegenüber den übrigen Miteigentümern

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Miteigentümer zwar ohne schriftliche Regelung und ohne Bestellung dinglicher Sicherungsrechte, aber mit offenbarer Zustimmung der übrigen, mit ihm verwandten Miteigentümer auf einem Grundstück ein Gebäude in der Erwartung errichtet, dass er im Rahmen eines anstehenden Flurbereinigungsverfahrens Eigentümer des Gebäudes wird und das Gebäude alleine nutzen darf, und hat das Flurbereinigungsverfahren tatsächlich wie geplant stattgefunden, so steht dem betreffenden Miteigentümer aufgrund der Kostentragung für die Herstellungskosten des Gebäudes für den Fall, dass die anderen Miteigentümer die Herausgabe des Gebäudes fordern sollten, ein Bereicherungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB zu. Aufgrund dieses Ausgleichsanspruchs ist der Miteigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes zur Inanspruchnahme der „vollen”, also nicht entsprechend seinem Miteigentumsanteil gekürzten Eigenheimzulage für das von ihm errichtete Gebäude berechtigt.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1, § 951 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.05.2008; Aktenzeichen IX B 38/08)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 8. April 2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 3. November 2006 werden aufgehoben. Der Bescheid über Eigenheimzulage vom 17. Januar 2001 wird dahingehend abgeändert, dass eine Eigenheimzulage ab 2000 von DM 8.000 festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für den Kläger wegen seiner Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.

4. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Eigenheimzulage für ein Gebäude, welches ein Miteigentümer auf einem Grundstück errichtet hat, das neben ihm noch drei anderen Miteigentümern gehört.

Der Kläger ist Miteigentümer am Grundstück Flurstücks-Nummer … der Gemarkung N. mit einer Größe von 18.877 m², welchen er von seiner Mutter, Frau B. W., durch notariellen Übergabevertrag vom 22. September 1998 erhielt. Damit waren Miteigentümer M. und S. W. sowie der Kläger und seine Mutter zu je ¼. Das Grundstück war bebaut mit einem Bungalow, den der Kläger auf seine Kosten in den Jahren 1999 und 2000 in ein Einfamilienhaus umbaute. Im Zeitraum von 1997 bis 2005 fand ein Flurbereinigungsverfahren statt, welches auch das streitgegenständliche Grundstück betraf. Das Finanzamt A. setzte mit Bescheid vom 17. Januar 2001 Eigenheimzulage ab 2000 in Höhe des Miteigentumanteils fest. Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 beantragte der Kläger, die Eigenheimzulage ab 2000 voll zu gewähren, da der Kläger das gesamte Grundstück erwerben wolle und ein Flurbereinigungsverfahren stattfinde. Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Miteigentümergemeinschaft nunmehr aufgelöst sei und stellte erneut den Antrag auf Gewährung der vollen Eigenheimzulage. Das Finanzamt A. lehnte die Neufestsetzung mit Bescheid vom 8. April 2005 ab, wogegen der Kläger Einspruch einlegte, der damit begründet wurde, dass das Grundstück in zwei Teile aufgeteilt sei, welche auch durch einen Zaun getrennt seien. Seit 1998 bestehe zwischen den Miteigentümern Einigkeit darüber, dass der Kläger den Bungalow umbauen und allein nutzen könne. Mit Einspruchsentscheidung vom 3. November 2006 wies der nunmehr zuständige Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Alleineigentümer des Grundstücks. Er habe im Jahr 2004 lediglich einen weiteren Miteigentumsanteil erworben, für den aber Objektverbrauch eingetreten sei.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Die Aufteilung im Flurbereinigungsverfahren sei von den Miteigentümern von vorn herein beabsichtigt und zwischen 1997 und 1998 auch vereinbart gewesen. Im Ergebnis sollte der Kläger Alleineigentümer des mit dem Gebäude bebauten Teiles werden. Das Grundstück sei faktisch zweigeteilt gewesen, das Gebäude sei von den anderen Grundstückseigentümern nie wertmäßig reklamiert worden. Im Zuge der Flurbereinigung sei dann das Grundstück nochmals geteilt worden, der Teil, auf dem sich das Gebäude befinde, stehe im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum des Klägers, was sich aus der Planwunschanhörung vom 14. Oktober 2005 ergebe (Bl. 58 – 59 d. A.).

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2005 sowie der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2006 eine Eigenheimzulage für die Jahre 2000 bis 2004 von weite...

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